Norm
AMG §59 Abs9Rechtssatz
In § 59 Abs 9 AMG wird ausdrücklich das Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln ohne Einschränkung verfügt. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, daß auch Apotheken keinen Versandhandel betreiben dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106101Dokumentnummer
JJR_19960917_OGH0002_0040OB02254_96S0000_002