Nach dem Straferkenntnis hat der nunmehrige Berufungswerber folgende Tat zu verantworten: Ihre Funktion: Beschuldigter 1. Übertretung Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma G Pharma GmbH mit Sitz in J, dafür verantwortlich, dass von o.g. Firma im Internet am 22.04.2005 die Arzneispezialität Weihrauchtabletten H 15 Ayurmedica beworben und somit ohne Zulassung für die Abgabe im Inland bereitgehalten wurde, obwohl... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Tathandlung einer Übertretung nach § 11 Abs 1 ArzneimittelG wurde vorgehalten, dass eine Arzneispezialität an einem bestimmten Tag im Internet "beworben und somit ohne Zulassung für die Abgabe im Inland bereitgehalten wurde". Dazu ist auszuführen, dass die Bewerbung einer Arzneispezialität eine Handlung darstellt, die von deren Bereithalten zur Abgabe unabhängig und keinesfalls mit diesem identisch ist. Weiters ist eine Arzneispezialität ein körperlicher Gegenstand, der als... mehr lesen...
Die belangte Behoerde (Buergermeister der Stadt Graz als erste Instanz) warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis Folgendes vor: 1. Er habe am 03.06.1997 in seiner tieraerztlichen Hausapotheke in G, 20 Dosen des in Oesterreich nach dem Arzneimittelgesetz nicht zugelassenen Borreliaimpfstoffes Lymevax, Chargen Nr. 140147 A bzw. 1409 F, mit dem Ablaufdatum 16.01.1999, hergestellt in den USA, durch Vorraetighalten, wie zuvor weitere 22 Dosen durch Verbrauch in Ihrer tieraerztli... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 11 Abs 1 AMG ist bei nicht zugelassenen Arzneispezialitäten das Abgeben im Inland und das Bereithalten im Inland für die Abgabe tatbildlich (verboten), nicht aber jedes Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Abs 11 AMG. Unter Abgabe ist die Verschaffung der Verfügungsmacht für den Erwerber zu verstehen (VwGH 24.6.1996, 92/10/0018). Eine Tierimpfung dient nicht dazu, einem Erwerber die Verfügungsmacht über den Impfstoff zu vermitteln, und kann somit keine Abgabe nach § 11 Abs ... mehr lesen...
Von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg (der belangten Behörde) wurde dem Beschuldigten und nunmehrigen Berufungswerber im angeführten Straferkenntnis folgendes vorgeworfen: Er sei als Inhaber der Firma Mag. pharm. Dieter G, Geschäftsanschrift J, G-gasse 25, dafür verantwortlich, daß in der Gratiszeitung "Ihr Einkauf" Ausgabe Nr. 3/96 auf Seite 21 Melatonin-Kapseln als Arzneimittel beworben und diese im Versandhandel angeboten worden seien, obwohl 1.) Arzneimittelwerbung nur für zugelasse... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine (beide Übertretungen umfassende) Tatumschreibung nach § 50 Abs 1 Z 1 Arzneimittelgesetz - AMG und § 53 Z 14 AMG (wonach im erstgenannten Fall ein nicht zugelassenes Arzneimittel beworben wurde und im zweitgenannten Fall die Arzneimittelwerbung Elemente enthielt, daß Arzneimittel im Versandhandel zu beziehen waren) ist nicht geeignet, auf den Sachverhalt nach § 11 Abs 1 AMG abzudecken. So fehlten diesbezüglich Angaben darüber, wann und wo die Tat begangen worden sein soll, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ob einem bestimmten Stoff die Qualität als Arzneimittel zukommt ist seit dem 1. April 1984 allein nach der Legaldefinition des § 1 Abs 1 AMG zu beurteilen. Für die Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, sind somit grundsätzlich zwei Kriterien maßgebend, nämlich einerseits die objektive Zweckbestimmung ("die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen....") und andererseits die subjektive Zweckbestimmung durch den Hersteller, Depositeur, Großhändler uw ("n... mehr lesen...