Als Tathandlung einer Übertretung nach § 11 Abs 1 ArzneimittelG wurde vorgehalten, dass eine Arzneispezialität an einem bestimmten Tag im Internet "beworben und somit ohne Zulassung für die Abgabe im Inland bereitgehalten wurde". Dazu ist auszuführen, dass die Bewerbung einer Arzneispezialität eine Handlung darstellt, die von deren Bereithalten zur Abgabe unabhängig und keinesfalls mit diesem identisch ist. Weiters ist eine Arzneispezialität ein körperlicher Gegenstand, der als solcher nicht im Internet (d.h. im World Wide Web) zur Abgabe bereitgehalten werden kann. Im Ergebnis enthält das Straferkenntnis keine Aussage über den Ort des Inverkehrbringens der Arzneispezialität und weist somit einen relevanten Spruchmangel nach § 44a Z 1 VStG auf.