Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn Mag.pharm. D G, J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Judenburg vom 05.12.2006, GZ.: 15.1 919/2005, betreffend eine Übertretung des Arzneimittelgesetzes wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 und 3 VStG eingestellt.
Nach dem Straferkenntnis hat der nunmehrige Berufungswerber folgende Tat zu verantworten: Ihre Funktion: Beschuldigter
1. Übertretung
Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma G Pharma GmbH mit Sitz in J, dafür verantwortlich, dass von o.g. Firma im Internet am 22.04.2005 die Arzneispezialität Weihrauchtabletten H 15 Ayurmedica beworben und somit ohne Zulassung für die Abgabe im Inland bereitgehalten wurde, obwohl Arzneispezialitäten im Inland erst abgegeben oder für die die Abgabe im Inland bereitgehalten werden dürfen, wenn sie vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zugelassen sind. Die erste Instanz sah darin eine Verletzung des § 11 Abs 1 Arzneimittelgesetz und sanktionierte die Tat nach § 84 Z 5 dieses Gesetzes mit Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe). In der Begründung gab die erste Instanz den Inhalt des acht Seiten umfassenden Einspruches gegen die Strafverfügung mit acht Zeilen wieder und referierte dann die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingeholte schriftliche Stellungnahme, auf deren Ausführungen sie die Feststellung gründete, dass es sich beim gegenständlichen Produkt um eine in Österreich nicht zugelassene Arzneispezialität handle und kam zum abschließenden Ergebnis: Der Beschuldigte hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach dem Arzneimittelgesetz zu verantworten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Beschuldigte wehrte sich gegen die Verurteilung mit Berufung, beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses und unverzügliche Einstellung des Strafverfahrens sowie den vollen Ersatz der ihm entstandenen Kosten des bisherigen Verfahrens, ohne diese Kosten zu beziffern. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt auf Grund der Aktenlage zu folgender Beurteilung: In der zur Tatzeit geltenden Fassung lauteten die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes wie folgt: § 2 Abs 11: In-Verkehr-Bringen ist das Vorrätighalten, das Feilhalten oder die Abgabe von Arzneimitteln. Ein In-Verkehr-Bringen liegt nicht vor, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Arzneimittel, das dem Gesetz nicht entspricht, nicht zum Verbraucher oder Anwender gelangt. § 11 Abs 1: Arzneispezialitäten dürfen im Inland erst abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn sie vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
zugelassen sind, es sei denn, es handelt sich um 1. ... 2. ... 3.
... § 84 Z 5: Wer Arzneimittel, die gemäß § 11 oder § 11a der Zulassung unterliegen, ohne Zulassung oder nicht entsprechend der Zulassung im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält oder die gemäß § 22 Abs 2 oder Abs 3 oder § 25 Abs 2 vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt, macht sich, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 7.260 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 14.530 Euro zu bestrafen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass ein Straferkenntnis die Aussage enthalten muss, an welchem Ort ein Arzneimittel zur Abgabe bereitgehalten wurde (zum Beispiel im Erkenntnis vom 17.05.1993, 92/10/0066). Die Tathandlung besteht nach dem Spruch darin, dass die Arzneispezialität Weihrauchtabletten H 15 Ayurmedica am 22.04.2005 im Internet beworben und somit ohne Zulassung für die Abgabe im Inland bereitgehalten wurde. Dazu ist auszuführen, dass die Bewerbung einer Arzneispezialität eine Handlung darstellt, die von deren Bereithalten zur Abgabe unabhängig und keinesfalls mit diesem identisch ist. Dazu kommt, dass eine Arzneispezialität ein körperlicher Gegenstand ist, der als solcher nicht im Internet (das heißt im World Wide Web) zur Abgabe bereitgehalten werden kann. Im Ergebnis enthält das Straferkenntnis keine Aussage über den Ort des In-Verkehr-Bringens der Arzneispezialität und weist somit einen relevanten Mangel im Spruch im Sinn des § 44a Z 1 VStG auf. Ohne dass es notwendig wäre, auf das Berufungsvorbringen im Einzelnen einzugehen, ist daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 und 3 VStG einzustellen, da die Tat, so wie sie umschrieben ist, nicht begangen wurde und hinsichtlich eines wesentlichen Tatbestandsmerkmals zugleich verfolgungsverjährt ist.