Eine (beide Übertretungen umfassende) Tatumschreibung nach § 50 Abs 1 Z 1 Arzneimittelgesetz - AMG und § 53 Z 14 AMG (wonach im erstgenannten Fall ein nicht zugelassenes Arzneimittel beworben wurde und im zweitgenannten Fall die Arzneimittelwerbung Elemente enthielt, daß Arzneimittel im Versandhandel zu beziehen waren) ist nicht geeignet, auf den Sachverhalt nach § 11 Abs 1 AMG abzudecken. So fehlten diesbezüglich Angaben darüber, wann und wo die Tat begangen worden sein soll, ob sie in einem Abgeben oder einem Bereithalten für die Abgabe bestanden hat und - im ersteren der beiden genannten Fälle - durch welches Verhalten (z.B.: Verkauf) die Abgabe erfolgt ist (vgl. VwGH 18.5.1992, 92/10/0019, 28.2.1992, 92/10/0017, 20.3.1992, 92/10/0020).