RS UVS Kärnten 1992/04/24 KUVS-K1-16/5/92

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Veröffentlicht am 24.04.1992
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Rechtssatz

Ob einem bestimmten Stoff die Qualität als Arzneimittel zukommt ist seit dem 1. April 1984 allein nach der Legaldefinition des § 1 Abs 1 AMG zu beurteilen. Für die Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, sind somit grundsätzlich zwei Kriterien maßgebend, nämlich einerseits die objektive Zweckbestimmung ("die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen....") und andererseits die subjektive Zweckbestimmung durch den Hersteller, Depositeur, Großhändler uw ("nach Art und Form des in Verkehrbringens dazu bestimmt sind...."). "Schoenenberger Pflanzensaft Huflattich" ist als Arzneimittel im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs 1 AMG zu qualifizieren, da ihm pharmakologische Wirkungen zukommen, Schleim- und Gerbstoffe enthält, ein bewärtes Hausmittel zur Anwendung bei Katarrhe der Luftwege mit Husten und Heiserkeit, sowie bei leichten Entzündungen der Mund- und Rachenschleimhäute ist, doch sollte, da von einigen Pyrrolizidinalkaloiden eine hepatoxische und karzinogene Wirkung zu erwarten ist, die Anwendungsdauer auf vier Wochen beschränkt bleiben und eine Tagesdosis von 1 yg Pyrrolizidinalkaloide mit 1 1/2 gesättigten Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide nicht überschreiten; also nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen, Krankheiten, Leiden und krankhafte Beschwerden zu heilen bzw zu lindern.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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