RS OGH 2006/12/13 40R253/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2006
beobachten
merken

Norm

ZustG §5 Z1
ZPO §329
ZPO §333
ZPO §496 Abs2 Z2

Rechtssatz

Der Vorname des Zeugen ist im Beweisanbot zwingend bekanntzugeben, zumal die Zwangsfolgen für das Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen nur dann anwendbar sind. Die Nichtladung jenes Zeugen stellt keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zeugenladung, vollständiger Name

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2006:RWZ0000100

Dokumentnummer

JJR_20061213_LG00003_04000R00253_06M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten