Norm
ZustG §5 Z1Rechtssatz
Der Vorname des Zeugen ist im Beweisanbot zwingend bekanntzugeben, zumal die Zwangsfolgen für das Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen nur dann anwendbar sind. Die Nichtladung jenes Zeugen stellt keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zeugenladung, vollständiger NameEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2006:RWZ0000100Dokumentnummer
JJR_20061213_LG00003_04000R00253_06M0000_001