Norm
ZustG §5Rechtssatz
Die unrichtige Anschrift auf einer behördlichen Sendung macht die Zustellung nicht ungültig, wenn die Zustellung - ungeachtet der falschen Anschrift - an der richtigen Abgabestelle erfolgte. Zwar ist der Zusteller an die behördlich verfügte Zustelladresse gebunden, doch steht dies der Korrektur einer erkennbar nur verschriebenen Anschrift nicht im Wege. Eine solche Korrektur stellt nämlich keine eigenmächtige Auswahl einer anderen Abgabestelle dar, vielmehr wird dadurch nur dem ohnehin beabsichtigten Zustellort Rechnung getragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000015Dokumentnummer
JJR_19970321_LG00007_00100R00660_96X0000_001