Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 01.08.2002, um 01.24 Uhr, in G, als Lenker des Kombi 1.) das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,32 mg/l betragen habe; 2.) das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei; 3.) das Kraftfahrzeug verwendet, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen sei - Aufhebung der Zulassung am 28.06.2001; ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine schuldhafte Begehung der Übertretungen nach § 36 lit a und d KFG (Lenken eines nicht mehr zum Verkehr zugelassenen und haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges) liegt vor, wenn der betreffende Lenker den Bescheid über die Aufhebung der Zulassung seines Kraftfahrzeuges deshalb nicht erhalten hatte, weil er, ohne die Versicherungsprämien zu bezahlen, durch mehr als 1,5 Jahre unbekannten Aufenthaltes war und die Schriftstücke im Verfahren zur Aufhebung der Zulassung nach § 25 ... mehr lesen...
Auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich für die gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde folgender Sachverhalt: Mit der Eingabe vom 23.12.1999 zeigte die Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle Spielfeld, der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz an, dass die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin der Beförderungseinheit mit den behördlichen Kennzeichen verdächtig ist, es unterlassen zu haben, sich dav... mehr lesen...
Rechtssatz: Für den Ausspruch des Verfalls einer vorläufig eingehobenen Sicherheit nach § 37 Abs 5 VStG (gegenüber einem Unternehmen in Bosnien- Herzegowina als Geldeigentümer und Zulassungsbesitzer) ist es erforderlich, dass die Behörde konkrete Schritte der Strafverfolgung gesetzt hat. Erst dann erweist sich die Voraussetzung des Verfalls, nämlich die Unmöglichkeit der Strafverfolgung, als gegeben. Daher genügt nicht der Verdacht, dass aufgrund des Sitzes des Unternehmens im Ausland bzw ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.1994 wurde der Antrag der G auf Ausfolgung folgender rechtskräftig für verfallen erklärter Gegenstände: 150 m Elektroverlängerungskabel, 1 Schraubenschlüssel, 1 Sicherheitsgurt und 1 Hilti-Bohrmaschine mit der Nummer 370649, Type: TE 1S, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, daß mit Bescheid vom 23.7.1993, Zl MBA 2 - S 6358/93, der LKW mit dem behördlichen Kennzeichen W 62 inklusive Au... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anwendung des § 25 Abs 1 Zustellgesetz (Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung) ist im Verwaltungsstrafverfahren unzulässig. mehr lesen...