1 Der Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der BH Scheibbs vom 27. März 2020 einer Übertretung des KFG für schuldig erachtet. 2 Zu der dagegen von ihm erhobenen Beschwerde wurde dem Revisionswerber vom Verwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag erteilt, der nach einem Zustellversuch samt Verständigung von der Hinterlegung an der vom Revisionswerber bekannt gegebenen Adresse in 1020 Wien am 19. November 2020 beim Postamt 1024 hinterlegt wurde. Der Verbesserungsauftr... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VwGG §42 Abs2 Z3ZustG §18 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei Erteilung eines Nachsendeauftrages ist die Wohnadresse, an die wirksam zugestellt werden darf, die neue Anschrift (vgl. VwGH 21.2.2018, Fr 2017/11/0018; VwGH 30.5.2012, 2012/13/0049; VwGH 11.11.2008, 2007/19/0275). Die während des Nachsendezeitraumes an der bisherigen Anschrift erfolgte Zustellung ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war vom 27. Juli 2001 bis 2. Mai 2002 Geschäftsführer der L GmbH mit Sitz in 1150 Wien, G-Straße 123. Er selbst wohnte in 1010 Wien, H-Gasse 6. Die L GmbH wurde mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 19. März 2002 und vom 2. April 2002 aufgefordert, gemäß § 1a Wiener Parkometergesetz als Zulassungsbesitzerin Auskunft darüber zu erteilen, wem sie ein dem behördlichen Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug überlassen gehabt habe, welches zu näher angeführten... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war vom 27. Juli 2001 bis 2. Mai 2002 Geschäftsführer der L GmbH mit Sitz in 1150 Wien, G-Straße 123. Er selbst wohnte in 1010 Wien, H-Gasse 6. Die L GmbH wurde mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 19. März 2002 und vom 2. April 2002 aufgefordert, gemäß § 1a Wiener Parkometergesetz als Zulassungsbesitzerin Auskunft darüber zu erteilen, wem sie ein dem behördlichen Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug überlassen gehabt habe, welches zu näher angeführten... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §18 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 ZustG ist die Sendung an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, die Sendung durch Organe der Post zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist. "Nachsenden" be... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §18 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 ZustG ist die Sendung an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, die Sendung durch Organe der Post zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist. "Nachsenden" be... mehr lesen...
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 28. November 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 24. November 2001, um 15.15 Uhr, auf dem näher angeführten Tatort mit dem näher bestimmten Lastkraftwagen fünf näher genannte Übertretungen gegen das Kraftfahrgesetz (KFG) begangen zu haben. Nach dem im Akt zur Strafverfügung einliegenden Rückschein fand der erste Zustellversuch in Bezug auf die zu eigenen Handen zuzustellende Strafverfügung an der Adresse... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §18 Abs1;ZustG §4;
Rechtssatz: Gemäß § 18 Abs. 1 ZustG kommt die Nachsendung u.a. nur dann in Betracht, wenn sich der Empfänger eines Schriftstückes nicht regelmäßig im Sinne des § 17 Abs. 1 ZustG an der Abgabestelle aufhält und eine andere inländische Abgabestelle des Empfängers bekannt ist, an die allein die Nachsendung gemäß dieser Bestimmung zulässig wäre. Ausführu... mehr lesen...
Wie sich aus der Beschwerde und den angefochtenen Bescheiden ergibt, wurde mit dem erstangefochtenen Bescheid die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den (die Entziehung seiner Lenkerberechtigung aussprechenden) Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. April 1993 gemäß § 57 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem zweitangefochtenen Bescheid unter gleichzeitiger Bestätigung des erstangefochtenen Bescheides als unbegründet ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §18 Abs1;ZustG §25 Abs1;
Rechtssatz: Ein Vorgehen nach § 18 Abs 1 ZustG setzt voraus, daß ÜBERHAUPT EINE "ANDERE ABGABESTELLE" des Empfängers der Sendung bekannt ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994110185.X02 Im RIS seit 11.12.2001 mehr lesen...