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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §18 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 18 Abs. 1 ZustG kommt die Nachsendung u.a. nur dann in Betracht, wenn sich der Empfänger eines Schriftstückes nicht regelmäßig im Sinne des § 17 Abs. 1 ZustG an der Abgabestelle aufhält und eine andere inländische Abgabestelle des Empfängers bekannt ist, an die allein die Nachsendung gemäß dieser Bestimmung zulässig wäre. Ausführungen dazu, dass diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Zustellung der fraglichen Strafverfügung in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vorlagen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass ein Postfach keine Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/11/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030190.X01Im RIS seit
02.07.2004