RS Vwgh 2006/8/24 2005/17/0281

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Veröffentlicht am 24.08.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §18 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 ZustG ist die Sendung an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, die Sendung durch Organe der Post zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist. "Nachsenden" bedeutet, den Zustellvorgang an einer anderen als der auf der Zustellverfügung angegebenen Abgabestelle durchzuführen (vgl. Ritz, BAO3, Tz 1 zu § 18, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170281.X02

Im RIS seit

29.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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