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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 ZustG ist die Sendung an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, die Sendung durch Organe der Post zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist. "Nachsenden" bedeutet, den Zustellvorgang an einer anderen als der auf der Zustellverfügung angegebenen Abgabestelle durchzuführen (vgl. Ritz, BAO3, Tz 1 zu § 18, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170281.X02Im RIS seit
29.09.2006