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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3Rechtssatz
Bei Erteilung eines Nachsendeauftrages ist die Wohnadresse, an die wirksam zugestellt werden darf, die neue Anschrift (vgl. VwGH 21.2.2018, Fr 2017/11/0018; VwGH 30.5.2012, 2012/13/0049; VwGH 11.11.2008, 2007/19/0275). Die während des Nachsendezeitraumes an der bisherigen Anschrift erfolgte Zustellung des Verbesserungsauftrages an den Revisionswerber erweist sich demnach als unwirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020033.L01Im RIS seit
15.09.2021Zuletzt aktualisiert am
15.09.2021