RS Vwgh 2021/8/10 Ra 2021/02/0033

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Veröffentlicht am 10.08.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3
ZustG §18 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei Erteilung eines Nachsendeauftrages ist die Wohnadresse, an die wirksam zugestellt werden darf, die neue Anschrift (vgl. VwGH 21.2.2018, Fr 2017/11/0018; VwGH 30.5.2012, 2012/13/0049; VwGH 11.11.2008, 2007/19/0275). Die während des Nachsendezeitraumes an der bisherigen Anschrift erfolgte Zustellung des Verbesserungsauftrages an den Revisionswerber erweist sich demnach als unwirksam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020033.L01

Im RIS seit

15.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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