RS Vwgh 1994/8/9 94/11/0185

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Veröffentlicht am 09.08.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §18 Abs1;
ZustG §25 Abs1;

Rechtssatz

Ein Vorgehen nach § 18 Abs 1 ZustG setzt voraus, daß ÜBERHAUPT EINE "ANDERE ABGABESTELLE" des Empfängers der Sendung bekannt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110185.X02

Im RIS seit

11.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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