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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §18 Abs1;Rechtssatz
Ein Vorgehen nach § 18 Abs 1 ZustG setzt voraus, daß ÜBERHAUPT EINE "ANDERE ABGABESTELLE" des Empfängers der Sendung bekannt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110185.X02Im RIS seit
11.12.2001