RS OGH 1984/9/18 5Ob580/84, 3Ob1005/86, 3Ob22/87, 8Ob550/88, 8Ob23/88, 2Ob265/97b, 10ObS346/02h, 2Ob

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Veröffentlicht am 18.09.1984
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Norm

ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Eine durch postamtliche Hinterlegung erfolgte Zustellung einer Sendung an den Zustellempfänger ist gemäß § 17 Abs 3 ZustG an dem innerhalb der vierzehntägigen Abholfrist gelegenen Tag wirksam geworden, an dem der Zustellempfänger die hinterlegte Sendung nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle beheben hätte können (vgl Berchtold, ZustG 37; Walter-Mayer, Zustellrecht 106 Anmerkung 39 und 419).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 580/84
    Entscheidungstext OGH 18.09.1984 5 Ob 580/84
  • 3 Ob 1005/86
    Entscheidungstext OGH 19.03.1986 3 Ob 1005/86
    Auch
  • 3 Ob 22/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 22/87
    Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung ist, dass der Empfänger oder sein Vertreter so rechtzeitig an die Abgabestelle zurückkehrt, dass ihm noch ein voller Tag zur Verfügung steht, um die Sendung zu beheben, also spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist. (T1)
    Veröff: SZ 60/131 = MR 1988,26 (Rechberger)
  • 8 Ob 550/88
    Entscheidungstext OGH 28.04.1988 8 Ob 550/88
  • 8 Ob 23/88
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 8 Ob 23/88
  • 2 Ob 265/97b
    Entscheidungstext OGH 18.12.1997 2 Ob 265/97b
    Auch; Beisatz: Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Berufstätigen, tagsüber von der Abgabestelle abwesenden Bevölkerung bei Kenntnis von der postamtlichen Hinterlegung einer gerichtlichen Sendung üblicherweise die Möglichkeit hat, die Sendung jedenfalls an dem der Hinterlegung nächstfolgenden Werktag zu beheben. (T2)
    Beisatz: Kann der Zustellempfänger die Sendung erst drei Tage später beheben, als dies einem ortsanwesenden Berufstätigen, der erst nach Beendigung der Amtsstunden der Post am Tag der Hinterlegung in seine Wohnung (die Abgabestelle) zurückkehrt, möglich gewesen wäre, so kann nicht gesagt werden, dass ihm jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. (T3)
  • 10 ObS 346/02h
    Entscheidungstext OGH 12.11.2002 10 ObS 346/02h
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 2 Ob 96/07t
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 96/07t
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 177/08w
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 177/08w
    Beisatz: Sofern ihm für die Behebung noch ein voller Tag zur Verfügung steht. (T4)
  • 8 Ob 12/12s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 12/12s
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 53/13w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 1 Ob 53/13w
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 92/14g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 92/14g
    Auch; Beis wie T4
  • 8 Ob 31/15i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 31/15i
    Beisatz: Dem Zurückgekehrten steht ab Datum der Abholmöglichkeit der gleiche Zeitraum für seine Reaktion offen wie einem Empfänger, dem die Sendung von vornherein wirksam hinterlegt wurde. (T5)
  • 3 Ob 119/21b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 3 Ob 119/21b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083966

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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