Norm
ZustG §17 Abs3Rechtssatz
Eine durch postamtliche Hinterlegung erfolgte Zustellung einer Sendung an den Zustellempfänger ist gemäß § 17 Abs 3 ZustG an dem innerhalb der vierzehntägigen Abholfrist gelegenen Tag wirksam geworden, an dem der Zustellempfänger die hinterlegte Sendung nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle beheben hätte können (vgl Berchtold, ZustG 37; Walter-Mayer, Zustellrecht 106 Anmerkung 39 und 419).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083966Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022