Norm
ZustG §17 Abs3Rechtssatz
§ 17 Abs 3 letzter Halbsatz ZustG gilt auch für Fälle, in denen der Empfänger nicht nur vorübergehend, sondern für längere Zeit von der Abgabestelle abwesend ist (gegen VwGH in ZfVB 1985/3/1176). "Rückkehr" ist auch eine Anwesenheit von zehn Minuten aus Anlass eines Exekutionsvollzuges, zumal wenn der Empfänger mit der Zustellung eines VU rechnen musste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083972Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012