Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz (im Folgenden kurz: belangte Behörde) vom 20.09.2000, GZ.: A8aP- 12338/B, wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen Berufenen und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen zur Last gelegt, die Aufforderung der belangten Behörde vom 28.02.2000, Name und Adresse jener Person binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tag der am 02.03.2000 erfolgten Zustellung an, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung setzt grundsätzlich voraus, dass der Empfänger im Sinne des § 13 ZustG eindeutig bezeichnet ist. Eine eindeutige Bezeichnung liegt nicht mehr vor, wenn der beabsichtigte Empfänger der RSb-Briefsendung "Freia Gastronomie und HandelsgmbH" auf dem Rückschein nur als "Freia Gastronomie und Han" (mit Anschrift) angegeben ist, zumal die Rechtsform einer Gesellschaft ein wesentlicher Bestandteil ihrer Bezeichnung ist. Daher stellt die Hinterlegun... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1.) am 14.6.1998, um 5.50 Uhr, auf der S 6 (Semmering-Schnellstraße), im Gemeindegebiet von 8643 Allerheiligen im Mürztal, auf Höhe Strkm. 52,880, in Fahrtrichtung Bruck an der Mur, als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen W die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 82 km/h überschritten. 2.) Er sei mit Schreiben vom 15.7.... mehr lesen...
Rechtssatz: Lenkeranfragen nach § 103 Abs 2 KFG können auch an einen Arbeitnehmer des Zulassungsbesitzers mittels RSb-Briefsendung zugestellt werden. In diesem Sinne reicht es bei der Nichtbekanntgabe des Lenkers für die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens nicht aus, nur zu behaupten, diese Aufforderung nie erhalten zu haben, und völlig undifferenziert zu bemerken, mehrere Dienstnehmer zu haben, die fluktuierten, sodass der tatsächliche Übernehmer der Briefsendung unmöglich festzustell... mehr lesen...
Die gegenständliche Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xx vom 4. August 1992, Zl x, wurde von der Behörde erster Instanz an den Rechtsmittelwerber per Adresse Dgasse, K , adressiert. Die Sendung wurde laut dem im Akt befindlichen Rückschein am 7. August 1992 von der Postbevollmächtigten für RSa-Briefe R M persönlich übernommen. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber am 14.9.1992 Einspruch und führte aus, daß die Zustellung gesetzwidrig erfolgt sei, da er bis 30.8.1992 urlaubsbedingt... mehr lesen...
Rechtssatz: Bevollmächtigte für RSa-Briefe sind keine Ersatzempfänger im Sinne des §16 Abs2 des Zustellgesetzes. mehr lesen...