Rechtssatz: Ein wirksamer Zustellvorgang an der Nachsendeadresse setzt grundsätzlich voraus, dass diese alle Voraussetzungen einer Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 5 ZustG erfüllt. Demnach darf an der Nachsendeadresse grundsätzlich nur dann zugestellt werden, wenn der Empfänger dort seine Wohnung oder sonstige Unterkunft, eine Betriebsstätte, den Sitz, einen Geschäftsraum, die Kanzlei oder seinen Arbeitsplatz hat. Besteht allerdings an einer vom Empfänger in einem Nachsendeauftrag selbst be... mehr lesen...
Begründung: Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, daß den Beklagten als Käufer einer Liegenschaft gegenüber, wegen Nichtzahlung des für die Liegenschaft vereinbarten Kaufpreises die Aufhebung des Kaufvertrages vom 29./30. Juli 1976 festgestellt werde und daß sie zur Übergabe der Liegenschaft und zur Herausgabe eines Rangordnungsbeschlusses verpflichtet würden. Derselbe Kläger hatte die Beklagten bereits zuvor auf Zahlung des aus dem Verkauf der Liegenschaft noch offen... mehr lesen...
Norm: ZustG §13 Abs2ZustG §16 Abs2
Rechtssatz: An einen Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG darf dann zugestellt werden, wenn er nach dem äußeren Eindruck des Zustellers in der Lage ist, den Ernst und die Tragweite einer gerichtlichen Zustellung zu erkennen, und dem Anschein nach über ein genügendes Verantwortungsbewußtsein verfügt, dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück auszufolgen bzw ihm unverzüglich von der erfolgten Zustell... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Mieterin des Geschäftslokals Nr.5 im Hause der Kläger in Wien *****. Die Kläger erklärten die Auflösung des Mietvertrages aus dem Grunde des § 1118 zweiter Fall ABGB und begehrten mit der am 12.6.1986 eingebrachten Klage die Räumung des Bestandobjektes und einen Mietzinsrückstand von S 24.542,30 s. A. Über beide Begehren erging am 29.8.1986 ein Versäumungsurteil, das formell in Rechtskraft erwuchs und aufgrund dessen die Kläger Räumungsexekution... mehr lesen...
Begründung: Die Erblasserin, deren Verlassenschaft nunmehr die Exekution betreibt, hatte beim Erstgericht gegen den Verpflichteten als Beklagten die Klage mit dem Begehren eingebracht, den mit ihm am 17. April 1981 über die Liegenschaft EZ 1026 der KG Landstraße geschlossenen Kaufvertrag als nichtig aufzuheben und ihn schuldig zu erkennen, in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft einzuwilligen. Die Klage wurde im März 1982 in der Einlage, in der damals de... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Haftpflicht- und Vollkaskoversicherers zur Deckung eines Verkehrsunfalls. Die beklagte Partei wendet Leistungsfreiheit wegen Verzugs des Beklagten mit der Zahlung einer qualifiziert eingemahnten Folgeprämie ein. In diesem Zusammenhang ist im Revisionsverfahren nur noch strittig, ob das Mahnschreiben dem Kläger im Wege der Ausfolgung an seine Mutter am 18. 2. 1983 gesetzmäßig zugegangen ist. Der Erstri... mehr lesen...
Norm: ABGB §862aPO §176ZustG §16 Abs2
Rechtssatz: Der Zugang einer Willenserklärung durch Ersatzzustellung an einen Dienstnehmer bzw Arbeitnehmer des Empfängers setzt eine Abhängigkeit und Unselbständigkeit des Übernehmers der Postsendung vom Adressaten voraus. Entscheidungstexte 7 Ob 41/84 Entscheidungstext OGH 22.11.1984 7 Ob 41/84 Veröff: SZ 57/181 = JBl 1986,36; hiezu zustimme... mehr lesen...
Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Versäumungsendbeschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 9. 2. 1983, 8 C 263, 264/82-22, wurde festgestellt, daß die beiden verpflichteten Parteien die betreibende Partei und eine im Exekutionsverfahren nicht einschreitende weitere klagende Partei dadurch, daß sie am 14. 7. 1982 deren Fahrnisse aus den von ihnen im Haus M Nr. 55 benützten Räumlichkeiten, nämlich Garage und Kellerstöckl, entfernten und den beiden Klägern und deren Angehörigen... mehr lesen...
Norm: ZustG §16 Abs2
Rechtssatz: Eine erwachsene Person die an derselben Abgabestelle wohnt, ist auch dann Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG, wenn gegen sie ein Entmündigungsverfahren läuft und für sie ein vorläufiger Beistand bestellt ist. Darauf, daß der Ersatzempfänger selbst eigenberechtigt ist, stellt das Gesetz nicht ab (vgl dazu SZ 39/200 oder Fasching II 586 zur früheren praktisch gleichen Gesetzeslage nach § 102 ZPO). ... mehr lesen...
Norm: ZPO §103 Abs2ZustG §13 Abs4ZustG §16 Abs2
Rechtssatz: Die zufolge der Abwesenheit des Rechtsanwaltes und seiner Kanzleiangestellten an die dem Postzustellorgan persönlich bekannte, in den Kanzleiräumen tätige Aufräumefrau vorgenommene Zustellung, die von der Aufräumefrau unter Verwendung der Kanzleistampiglie des Rechtsanwaltes bestätigt wurde, ist wirksam zustande gekommen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...