Norm
ZustG §16 Abs2Rechtssatz
Eine erwachsene Person die an derselben Abgabestelle wohnt, ist auch dann Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG, wenn gegen sie ein Entmündigungsverfahren läuft und für sie ein vorläufiger Beistand bestellt ist. Darauf, daß der Ersatzempfänger selbst eigenberechtigt ist, stellt das Gesetz nicht ab (vgl dazu SZ 39/200 oder Fasching II 586 zur früheren praktisch gleichen Gesetzeslage nach § 102 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083919Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0030OB00180_8300000_002