Norm
ZPO §103 Abs2Rechtssatz
Die zufolge der Abwesenheit des Rechtsanwaltes und seiner Kanzleiangestellten an die dem Postzustellorgan persönlich bekannte, in den Kanzleiräumen tätige Aufräumefrau vorgenommene Zustellung, die von der Aufräumefrau unter Verwendung der Kanzleistampiglie des Rechtsanwaltes bestätigt wurde, ist wirksam zustande gekommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036422Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013