IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 14.07.2021, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Zustellantrages und Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Zurückweisung von Anträgen zur Aufhebung der Vollstreckbarkeit und Aufschiebung der Exekution, nach Durc... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A und des B, beide ***, ***, beide vertreten durch C Rechtsanwälte OG in ***, vom 10. Juni 2020 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 5. Mai 2020, Aktenzeichen ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe, den BESCHLUSS : 1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 18.11.2020 Norm: BAO §101 Abs1ZustG §7ZustG §13
Rechtssatz: Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 BAO nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressaten gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen ... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A und des B, beide ***, ***, vom 14. April 2020 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 11. März 2020, Aktenzeichen ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe, den BESCHLUSS : 1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 01.07.2020 Norm: BAO §101 Abs1ZustG §7ZustG §13
Rechtssatz: Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 BAO nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressaten gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 01.07.2020 Norm: BAO §101 Abs1ZustG §7ZustG §13
Rechtssatz: Das ZustellG sieht die formelle Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl § 13 Abs 1 ZustellG: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (v... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 01.07.2020 Norm: BAO §101 Abs1ZustG §7ZustG §13
Rechtssatz: Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 01.07.2020 Norm: BAO §101 Abs1ZustG §7ZustG §13
Rechtssatz: Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustellG bezüglich der Zustellung der Sendung an... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerden der 1) B GmbH, ***, ***, sowie von 2) Herrn A und 3) Frau C, beide ***, ***, vom 21. September 2019, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16. August 2019, Zl. ***, mit dem in Spruchpunkt I. eine Berufung der Beschwerdeführer vom 18. Februar 2019 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26. Juli 201... mehr lesen...