RS Lvwg 2020/11/18 LVwG-AV-634/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.11.2020

Norm

BAO §101 Abs1
ZustG §7
ZustG §13

Rechtssatz

Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 BAO nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressaten gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressaten zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Bescheid; Adressat; Zustellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.634.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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