Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
01.07.2020Norm
BAO §101 Abs1Rechtssatz
Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustellG bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (vgl VwGH 94/17/0320 […]).
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Bescheid; Adressat; Zustellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.429.001.2020Zuletzt aktualisiert am
30.07.2020