TE Lvwg Beschluss 2020/7/1 LVwG-AV-429/001-2020

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Veröffentlicht am 01.07.2020
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Entscheidungsdatum

01.07.2020

Norm

BAO §101 Abs1
ZustG §7
ZustG §13

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A und des B, beide ***, ***, vom 14. April 2020 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 11. März 2020, Aktenzeichen ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe, den

BESCHLUSS:

1.   Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 260 Abs. 1 lit. a, 278 Abs. 1 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO

Art. 133 Abs. 4, Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 11. März 2020, Aktenzeichen ***, wurde eine gemeinsame Berufung der A und des B (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22. November 2019, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Abgabenbescheid bestätigt.

Die einzige Ausfertigung dieses Berufungsbescheides war adressiert an „A und B“ und enthielt keinen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge einer Zustellfiktion für an mehrere Personen gerichtete schriftliche Ausfertigungen.

Die Zustellung der Ausfertigung wurde verfügt an „A und B, ***, ***“ per RSb.

Auf dem RSb-Zustellnachweis wurde vom Zusteller weder ein Zustellversuch noch eine Hinterlegung des Schriftstückes dokumentiert. Aus dem Rückschein geht hervor, dass die Sendung am 26. März 2020 von einer Postangestellten übernommen worden sei.

Gegen diesen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 11. März 2020, Aktenzeichen ***, richtet sich die gemeinsame Beschwerde der Beschwerdeführer vom 14. April 2020.

Die Aufschließungsabgabe sei bereits bezahlt. Das Haus sei seit der Fertigstellung nicht verändert worden, weshalb die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nicht gerechtfertigt sei. Die Aufhebung des Bescheides wurde beantragt.

Diese Beschwerde wurde seitens der Stadtgemeinde *** unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 7. Mai 2020 zur Entscheidung vorgelegt.

2.   Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1.   gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Artikel 133.

(…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

(…)

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

2.2. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

         a)       weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen

                  (§ 260) noch

         b)       als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 101 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

3.   Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Insofern A und B gemeinsam Berufung eingebracht haben, mochte der Stadtrat der Stadtgemeinde *** im vorliegenden Fall berechtigt gewesen sein, gegen beide nunmehrigen Beschwerdeführer einen einheitlichen Bescheid zu erlassen. Deren gemeinsame Anführung als materielle Adressaten der Berufungserledigung erschiene diesfalls unbedenklich.

Wenn ein Schriftstück inhaltlich für mehrere Personen bestimmt ist, muss es jedem von ihnen zugestellt werden (VwGH 88/04/0077; 84/17/0037).

Für die formelle Adressierung der angefochtenen Berufungsentscheidung an beide Beschwerdeführer gilt jedoch, dass schon deshalb kein Fall des § 101 Abs. 1 BAO vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Stadtrates keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die gemäß § 101 Abs. 1 BAO vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen.

Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 BAO nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressaten gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenen Adressaten zu, an die der Bescheid wirksam zugestellt wurde.

Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises gemäß § 101 Abs. 1 BAO - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen.

Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigung des Vorstandes an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten.

Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 BAO enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. VwGH 94/17/0320).

Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung einer einzigen Ausfertigung an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in § 101 Abs. 1 BAO enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen.

Das Zustellgesetz sieht die formelle Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl. § 13 Abs.1 Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl. VwGH 91/06/0090, 94/04/0206; 94/17/0320).

Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den zweiten Kuvertadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht zu bewirken.

Seitens der Behörde wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung verfügt. Es ist auch unzweifelhaft, dass beide Beschwerdeführer die einzige Bescheidausfertigung tatsächlich erhalten haben.

Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden.

Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist).

Ein an mehr als eine Person gerichtetes Schriftstück gilt nur an die Person zugestellt, die es übernommen hat (VwGH 92/17/0084; 89/07/0077). Es liegt keine ordnungsgemäße Zustellung vor, wenn im Falle des Vorhandenseins mehrerer Parteien, die behördliche Erledigung in einer gemeinsamen Sendung an diese Parteien adressiert war (VwGH 96/06/0218; 91/06/0243; 91/06/0194).

Für eine ordnungsgemäße Zustellung ist auch bei Ehegatten die Zustellung mittels zweier Sendungen erforderlich. Eine Sendung (Rückscheinbrief), die an beide Ehegatten adressiert ist und von einem Ehegatten übernommen wird, kann für den anderen Ehegatten nicht als Ersatzzustellung wirksam sein (VwGH 2013/05/0003; 93/06/0002). Die Übernahme eines an zwei Adressaten gemeinsam gerichteten RSb-Briefes durch eine dritte Person - ohne Zusatz, für wen die Sendung übernommen wurde - zwecks Ersatzzustellung führt diese als solche nicht rechtswirksam herbei (VwGH 2012/07/0013; 83/04/0078).

Im gegenständlichen Fall wurde auf dem RSb-Zustellnachweis vom Zusteller weder ein Zustellversuch noch eine Hinterlegung des Schriftstückes dokumentiert.

Weder eine Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz an der Geschäftsstelle des Zustelldienstes noch eine Hinterlegung gemäß § 26a Z. 1 Zustellgesetz durch Zurücklassen des Schriftstückes an der Abgabestelle in der dortigen Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) sind im Rückschein dokumentiert bzw. ausreichend beurkundet (vgl. § 22 Abs. 1 Zustellgesetz bzw. § 26a Z.3 Zustellgesetz).

Aus dem Rückschein geht hervor, dass die Sendung am 26. März 2020 von einer Postangestellten übernommen worden sei.

Aus dem Rückschein geht nicht hervor, dass eine Übernahme durch einen Empfänger oder einen geeigneten Ersatzempfänger (gemäß § 16 Abs. 2 Zustellgesetz eine erwachsene Person, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt) erfolgt wäre. Ein Zusatz, für welchen der beiden Kuvertempfänger eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung erfolgt wäre, fehlt ebenfalls.

Da somit eine Übernahme des Schriftstückes für keinen der beiden Empfänger dokumentiert ist, ist im Zweifel davon auszugehen, dass – auch mangels eines Hinweises auf die in § 101 Abs. 1 BAO enthaltene Rechtsfolge in dieser Ausfertigung - eine Zustellwirkung gegenüber keinem der beiden Beschwerdeführer eintreten konnte.

Dies bedeutet, dass die angefochtene Berufungsentscheidung mangels wirksamer Zustellung bisher nicht erlassen worden ist. Mangels eines wirksam durch Zustellung erlassenen letztinstanzlichen Bescheides eines Gemeindeorganes fehlt es somit der Beschwerde an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand.

Die gegenständliche Beschwerde erweist sich als unzulässig, weshalb die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen war.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Im Übrigen wurde in der Beschwerde auch kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt und ist auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Bescheid; Adressat; Zustellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.429.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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