Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.07.2020Norm
BAO §101 Abs1Rechtssatz
Das ZustellG sieht die formelle Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl § 13 Abs 1 ZustellG: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl VwGH 91/06/0090, 94/04/0206; 94/17/0320).
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Bescheid; Adressat; Zustellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.429.001.2020Zuletzt aktualisiert am
30.07.2020