Begründung: Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Mahnklage 14.478,04 EUR sA. Der Zahlungsbefehl wurde am 5. 10. 2009 erlassen. Am Donnerstag, den 8. 10. 2009 begab sich die Belegschaft der beklagten Partei einschließlich ihres Geschäftsführers in den Abendstunden auf einen Firmenausflug, der bis einschließlich Sonntag, den 11. 10. 2009 andauerte. Am darauf folgenden Montag, den 12. 10. 2009 war der Betrieb der Beklagten ebenfalls geschlossen. Der Postzusteller kam am Freitag, d... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte mit seiner Mahnklage von der beklagten Kommanditgesellschaft die Zahlung von 14.227,36 EUR sA für die Vermittlung von Showtänzerinnen, deren Arbeitsort an der in der Mahnklage näher bezeichneten Zustelladresse liege. Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass die beklagte Partei ihren Sitz bzw ihre Geschäftsanschrift nicht an der in der Mahnklage genannten Zustelladresse hat. Unbeschränkt haftender und selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter is... mehr lesen...
Begründung: In der Verhandlung vom 13. Juni 2007 verkündete der Erstrichter in Anwesenheit der Parteienvertreter das klagsstattgebende Urteil. Eine Berufungsanmeldung erfolgte in dieser Verhandlung nicht. Am 18. Juli 2007 verfügte der Erstrichter die Zustellung der Protokollsabschrift dieser Verhandlung an die Parteienvertreter. Das an den Beklagtenvertreter adressierte Kuvert samt Protokollsabschrift kam mit dem Vermerk „Urlaubsfach bis 14. 8. 2007" an das Erstgericht zurück. Mit ... mehr lesen...
Norm: RAO §7a Abs4ZustG §13 Abs4
Rechtssatz: § 13 Abs 4 Satz 1 ZustG kann einen gültigen Zustellvorgang nicht ersetzen. Auch § 7a Abs 4 RAO sieht eine Zustellfiktion oder eine von den Zustellvorschriften des ZustG abweichende Möglichkeit der Zustellung nicht vor. Entscheidungstexte 2 Ob 93/08b Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 93/08b 3 ... mehr lesen...
Norm: RAO §7a Abs4ZustG §13 Abs4
Rechtssatz: Weil gemäß § 7a Abs 4 RAO sowohl die "Kanzlei" eines Rechtsanwaltes als auch die Niederlassungen Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs 4 ZustG sind, müssen dieselben als Abgabestelle für eingeschriebene Briefe oder gar Rückschein-Sendungen aller Art regelmäßig zur Verfügung stehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Gründung einer Kanzleiniederlassung ist dass deren Leitung einem Rechtsanwalt übertr... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht die Anrufung des Gerichtes gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 15.1.1998, MA 16, SL/6/9672/96, als verspätet zurück. Es verwies auf das Datum der Zustellung der Entscheidung der Schlichtungsstelle an den Vertreter des Antragsgegners, den Hausverwalter, am 13.3.1998, gab das Vorbringen des Antragsgegners - der Hausverwalter habe sich vom 12.3. bis 28.3.1998 auf einer Kaderübung befunden, sodaß die An... mehr lesen...
Norm: ZustG §13 Abs4
Rechtssatz: Der Hausverwalter ist kein berufsmäßiger Parteienvertreter im Sinne dieser Bestimmung. Entscheidungstexte 40 R 320/98z Entscheidungstext LG für ZRS Wien 04.08.1998 40 R 320/98z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG00003:1998:RWZ0000033 Dokumentnummer JJR_199... mehr lesen...
Norm: StPO §364ZustG §13 Abs4
Rechtssatz: Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet (und auch gar nicht in der Lage), dafür Sorge zu tragen, daß in seiner Abwesenheit Zustellungen an Kanzleiangestellte durchgeführt werden. Ein Verschulden des Verteidigers an der (aus anderen Gründen eingetretenen) Fristversäumnis kann allein daraus nicht abgeleitet werden. Entscheidungstexte 12 Os 181/84 ... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20.September 1984 wurde Arnold A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB. schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat am selben Tag Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON. 12). Die Zustellung des Urteils wurde am 4. und am 5.Oktober 1984 in der Kanzlei der ausgewiesenen Verteidiger des Angeklagten, der Rechtsanwälte Dr. Gerald ... mehr lesen...
Norm: ZPO §103 Abs2ZustG §13 Abs4ZustG §16 Abs2
Rechtssatz: Die zufolge der Abwesenheit des Rechtsanwaltes und seiner Kanzleiangestellten an die dem Postzustellorgan persönlich bekannte, in den Kanzleiräumen tätige Aufräumefrau vorgenommene Zustellung, die von der Aufräumefrau unter Verwendung der Kanzleistampiglie des Rechtsanwaltes bestätigt wurde, ist wirksam zustande gekommen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...