RS OGH 1999/12/20 Bkv11/99, 2Ob93/08b, 3Ob149/08w, 2Ob98/10s, 2Ob239/13f, 1Ob126/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1999
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Norm

RAO §7a Abs4
ZustG §13 Abs4

Rechtssatz

Weil gemäß § 7a Abs 4 RAO sowohl die "Kanzlei" eines Rechtsanwaltes als auch die Niederlassungen Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs 4 ZustG sind, müssen dieselben als Abgabestelle für eingeschriebene Briefe oder gar Rückschein-Sendungen aller Art regelmäßig zur Verfügung stehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Gründung einer Kanzleiniederlassung ist dass deren Leitung einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat und somit am Sitz der Gesellschaft zumindest ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz an der Adresse ihrer Zweigniederlassung hat.

Entscheidungstexte

  • Bkv 11/99
    Entscheidungstext OGH 20.12.1999 Bkv 11/99
  • 2 Ob 93/08b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 93/08b
    Auch; Beisatz: Eine Verletzung dieses Gebots kann zu disziplinärer Verantwortung führen. (T1)
  • 3 Ob 149/08w
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 149/08w
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 98/10s
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 98/10s
    Beis wie T1
  • 2 Ob 239/13f
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 239/13f
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Bei gerichtlicher „elektronischer“ statt physischer Zustellung Ausschluss des gesamten zweiten Abschnitts des ZustG (§§ 13 ? 27). Ein Hinausschieben der Wirkungen des Einlangens der Gerichtssendung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers wegen der Ortsabwesenheit des Rechtsanwalts und seines Kanzleipersonals ist in den maßgeblichen §§ 89a ff GOG nicht vorgesehen. (T2)
  • 1 Ob 126/19i
    Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 126/19i
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112905

Im RIS seit

19.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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