Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Das BFA hat mit Bescheid vom 06.10.2015 entschieden, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen, und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Seine Abschiebung nach Tunesien sei zulässig, die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft. Unter einem hat das BFA ein fünfjähriges Rückkehrverbot erlassen. Damals war der Beschwerdefü... mehr lesen...