Entscheidungsdatum
05.01.2018Norm
AVG §13aSpruch
G311 2171034-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am
XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017, Zahl: XXXX, zu
Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Tirol, vom 12.06.2017 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm. § 57 Abs. 1 AVG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetscherkosten in der Höhe von insgesamt EUR 455,87 zu ersetzen hat. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 13.05.2016 gegen den sich zum damaligen Zeitpunkt im Bundesgebiet im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren verhängt worden sei. Es sei zum Zwecke der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien für 12.06.2017 ein Flug gebucht worden. Die Rechnung über die dadurch dem Bund entstandenen Flugkosten sei am 31.05.2017 eingelangt.
Spruch und Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurden auf Rumänisch übersetzt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsmittelfrist von zwei Wochen zur Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid eingeräumt.
Dieser Mandatsbescheid über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz wurde ihm persönlich am 13.06.2017 um 09:00 Uhr ausgefolgt.
Der Beschwerdeführer wurde noch am 13.06.2017 auf dem Luftweg von XXXX mit Abfluguhrzeit 19:31 Uhr nach XXXX, Rumänien, abgeschoben.
Mit Schreiben vom 29.06.2017, bei der belangten Behörde per Fax am selben Tag um 16:46 Uhr einlangend, erhob der Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid das Rechtsmittel der "Beschwerde" [tatsächlich:
Vorstellung, Anm.].
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2017 wurde dem die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 29.06.2017 gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 12.06.2017, Zahl: XXXX, gemäß § 57 Abs. 1 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Spruch und Rechtsmittelbelehrung wurden nicht auf Rumänisch übersetzt, jedoch lag dem angefochtenen Bescheid eine Verfahrensanordnung über die amtswegige Zuweisung eines Rechtsberaters vom 18.07.2017 samt rumänischer Übersetzung bei. Die Rechtsmittelbelehrung räumt dem Beschwerdeführer eine Beschwerdefrist von vier Wochen ein.
Der angefochtene Bescheid vom 14.07.2017 wurde am 18.07.2017 an die rumänische Adresse des Beschwerdeführers versendet. Nach dem aktenkundigen Nachforschungsauftrag der österreichischen Post vom 08.09.2017 wurde der angefochtene Bescheid in Rumänien am 24.07.2017 zugestellt.
Der Beschwerdeführer persönlich erhob mit Schreiben vom 30.07.2017, bei der belangten Behörde am 01.08.2017 per Fax einlangend, gegen den angefochtenen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte zudem die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist gegen den Kostenbescheid vom 12.06.2017 und die diesbezügliche Vorstellung vom 29.06.2017. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer werde in seinem Grundrecht nach "Art. 8 EMRK" auf Rechtsschutz verletzt. Der Mandatsbescheid vom 12.06.2017 enthalte keine vollständige Rechtsmittelbelehrung. Es sei nicht angeführt worden, in welcher Sprache der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel erheben müsse, ob er Anspruch auf "Prozesskostenhilfe" oder "staatliche Beratungshilfe", ob dem Beschwerdeführer "Beschwerde-Gebühren" bei nachgewiesener Mittellosigkeit erlassen werden könnten und insbesondere sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben worden, wann (Datum und Uhrzeit) in seinem konkreten Fall die Beschwerdefrist ende sowie, wie konkret Fristen zu berechnen seien, da in der Beschwerdefrist Wochenenden enthalten seien. Die verhängten Gebühren könne sich der Beschwerdeführer nicht leisten. Dem Beschwerdeführer sei es erst am 27.06.2017 um 15:27 Uhr gelungen, eine Dolmetscherin zu finden, die die gegenständliche Beschwerde für den Beschwerdeführer übersetzt habe. Es werde zudem noch auf Art. 25 Abs. 1 der Menschenrechte, "Recht auf Wohlfahrt", verwiesen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in der Folge vom Bundesamt vorgelegt und langten am 20.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 12.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich und persönlich am 13.06.2017 um 09:00 Uhr übergeben. Spruch sowie Rechtsmittelbelehrung wurden in die rumänische Sprache übersetzt.
Die Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides lautet:
"Sie haben das Recht, gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung zu erheben. Die Vorstellung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen.
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekannt gemacht: http://www.bfa.gv.at
Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden."
Nach der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in die rumänische Sprache erfolgt weiters ein Hinweis auf Gebühren (samt nachfolgender Übersetzung in die rumänische Sprache):
"Für die Vorstellung ist eine Gebühr von 14,30 Euro (§ 14 TP 6 GebG), für allenfalls angeschlossene Schriften eine Beilagengebühr von 3,90 Euro (insgesamt höchstens 21,80 Euro; § 14 TP 5 GebG) zu entrichten.
? IBAN: [...]
? Verwendungszweck: ‚Kosteneinforderung' und Zahl des Bescheides
Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder Ausdruck der durchgeführten Überweisung nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen, widrigenfalls würde eine Meldung an das zuständige Finanzamt erfolgen."
Aufgrund der Zustellung des Mandatsbescheides am 13.06.2017 endete die zweiwöchige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 27.06.2017.
Die Vorstellung des Beschwerdeführers langte am 29.06.2017 um 16:46 Uhr per Fax beim Bundesamt ein.
Festgestellt wird, dass die Vorstellung des Beschwerdeführers somit verspätet bei der belangten Behörde einlangte.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich, ob die Zurückweisung der Vorstellung wegen Verspätung rechtmäßig erfolgt ist (vgl. VwGH vom 13.10.2015, Zl. Ra 2015/03/0057). Da das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine Sachentscheidung zu treffen hat, ist die gegenständliche Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,
5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und
7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (sog. Mandatsbescheid) zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt. Gegen einen solchen Mandatsbescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden.
§ 61 AVG lautet:
"§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)"
Der mit "Bescheide" betitelte § 12 Abs. 1 BFA-VG lautet:
"§ 12. (1) Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden."
Die Rechtsmittelbelehrung dient dem umfassenden Rechtsschutz der Partei. Es handelt sich dabei um einen besonderen Fall der Manuduktion, wobei § 61 Abs. 1 AVG nach der Rechtsprechung des VwGH im Verhältnis zu § 13a AVG als die spezielle Vorschrift anzusehen ist. Auf Grund ihrer Natur kommt der Rechtsmittelbelehrung im Verwaltungsverfahren deshalb (bzw. dann) besondere Bedeutung - als Schutz vor Unkenntnis des Gesetzes - zu, weil die Parteien regelmäßig weder selbst rechtskundig noch durch rechtskundige Personen vertreten sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband § 61 Rz 2 (2005) mit weiteren Nachweisen).
Allerdings geht der VwGH auch in Bezug auf Rechtsmittel offenkundig von einer - quasi subsidiären - Verpflichtung zur Manuduktion nach § 13a AVG aus. In zahlreichen Entscheidungen wurde vom VwGH der Entfall der Manuduktionspflicht bezogen auf Rechtsmittel und unabhängig davon, ob die Partei rechtsfreundlich vertreten war oder nicht, damit begründet, dass die erteilte Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a Rz 2 mit Verweis auf etwa VwGH vom 03.09.2002, Zl. 2001/03/0213, und weitere).
Für den konkreten Fall bedeutet dies:
Die gegenständliche, in den Feststellungen wiedergegebene, Rechtsmittelbelehrung weist auf die Möglichkeit der Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid in schriftlicher Form, einzubringen bei der belangten Behörde, hin. Darüber hinaus wird deutlich, dass die Vorstellung binnen zwei Wochen ab Zustellung zu erheben ist. Die Rechtsmittelbelehrung enthält somit alle gesetzlich geregelten und erforderlichen Inhalte. Somit ist die belangte Behörde ihrer in § 13a AVG bzw. - als der spezielleren Norm - § 61 AVG normierten Manuduktionspflicht des unvertretenen Beschwerdeführers in ausreichendem Maße nachgekommen.
Darüber hinaus wurde die Rechtsmittelbelehrung auch entsprechend der lex specialis des
§ 12 Abs. 1 BFA-VG in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache, nämlich Rumänisch, übersetzt.
Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Aus dem gesamten Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der rumänischen Sprache tatsächlich nicht mächtig wäre. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, über keine Kenntnisse der rumänischen Sprach zu verfügen.
Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 13.06.2017 um 09:00 Uhr noch im Bundesgebiet durch persönliche Übergabe zugestellt.
Eine genaue Berechnung des Fristendes zur Erhebung eines Rechtsmittels, konkret der Vorstellung, und Anführung derselben in der Rechtsmittelbelehrung ist nicht möglich, da die Frist - insbesondere bei Zustellung per Post - erst mit der tatsächlichen Zustellung an den Beschwerdeführer zu laufen beginnt und daher zum Zeitpunkt der Versendung von unbekannten Faktoren abhängig ist. Der Postlauf wird dabei gemäß § 33 AVG nicht im Lauf der Frist berücksichtigt. Es besteht zur Angabe des genauen Fristendes (Datum und Uhrzeit) zudem auch keine rechtliche Verpflichtung der belangten Behörde.
Die vom Beschwerdeführer sonst geltend gemachten Umstände zur Begründung der verspäteten Einbringung seiner Beschwerde hätten für ihn allenfalls ein Anlass sein können, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 71 AVG zu stellen, eine Erstreckung der Beschwerdefrist wird durch derartige Umstände jedoch nicht bewirkt (vgl. dazu VwGH 21.05.1997, 97/21/0208 mwN). Das gegenständlich erstattete Vorbringen wäre daher allenfalls in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erbringen.
Der Beschwerdeführer hat jedoch einerseits nur sinngemäß und andererseits erst im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde über die Zurückweisung der Vorstellung als verspätet, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Ein solcher Antrag hätte jedoch schon gemeinsam mit der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erfolgen müssen.
Wie bereits oben ausgeführt, ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nämlich ausschließlich, ob die Zurückweisung der Vorstellung wegen Verspätung rechtmäßig erfolgt ist (vgl. VwGH vom 13.10.2015, Zl. Ra 2015/03/0057).
Im Unterschied zu einem - vom Beschwerdeführer zumindest im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Vorstellung nicht eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es gegenständlich auch nicht darauf an, ob den Beschwerdeführer (k)ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).
Da die erhobene Vorstellung erst am 29.06.2017 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 26.06.2017 beim Bundesamt eingebracht wurde, erweist sie sich gemäß § 57 Abs. 2 AVG als objektiv verspätet, sodass die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Fristversäumung, Manuduktionspflicht, Rechtsanschauung des VwGH,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2171034.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018