Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Im ersten Absatz des Spruches des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2021, GZ. W 213 2247105-1/2E, wurde versehentlich das Personalamt Graz der Österreichischen Post AG als belangten Behörde angeführt. Tatsächlich ist aber das Personalamt Graz der A1 Telekom Austria AG belangte Behörde in diesem Verfahren. Ebenso versehentlich wurde in den im
Spruch: angeführten Passagen der
Entscheidungsgründe: die österreichische Post ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 23.12.2021, XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaftbeschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.), wies den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz ab (Spruchpunkt III.) und verpflichtete die beschwerdeführende Partei, dem Bund Aufwendungen... mehr lesen...