Berufungsverzicht unwirksam, wenn sich - im Zweifel zugunsten des Beschuldigten - ergibt, daß diesbezüglich auf dessen Seite ein Willensmangel vorlag. Aufhebung, wenn das angefochtene Straferkenntnis keine den Anforderungen des § 58 Abs. 2 AVG entsprechende Begründung enthält. Keine Substitution des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens durch den UVS. Stattgabe.