RS Vwgh 1994/6/15 92/03/0266

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Veröffentlicht am 15.06.1994
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56 Abs5;
JagdG Tir 1983 §52 Abs1;
JagdG Tir 1983 §52 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/17 92/03/0045 1

Stammrechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit der Vorkehrung von Maßnahmen gem § 52 Abs 1 und § 52 Abs 2 Tir JagdG kommt es lediglich auf die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aufgetretenen Wildschäden an. Es ist nicht entscheidend, ob diese Wildschäden gegenüber einer früheren Erhebung zugenommen haben oder nicht. Unerheblich ist es auch, ob die Wildschäden vom derzeitigen Jagdausübungsberechtigten oder von anderen Personen, etwa einem früheren Jagdpächter, verursacht wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030266.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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