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L65007 Jagd Wild TirolNorm
AVG §56 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/17 92/03/0045 1Stammrechtssatz
Für die Rechtmäßigkeit der Vorkehrung von Maßnahmen gem § 52 Abs 1 und § 52 Abs 2 Tir JagdG kommt es lediglich auf die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aufgetretenen Wildschäden an. Es ist nicht entscheidend, ob diese Wildschäden gegenüber einer früheren Erhebung zugenommen haben oder nicht. Unerheblich ist es auch, ob die Wildschäden vom derzeitigen Jagdausübungsberechtigten oder von anderen Personen, etwa einem früheren Jagdpächter, verursacht wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030266.X01Im RIS seit
20.11.2000