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L65000 Jagd WildNorm
AVG §56 Abs5;Rechtssatz
Für die Rechtmäßigkeit der Vorkehrung von Maßnahmen gem § 52 Abs 1 und § 52 Abs 2 Tir JagdG kommt es lediglich auf die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aufgetretenen Wildschäden an. Es ist nicht entscheidend, ob diese Wildschäden gegenüber einer früheren Erhebung zugenommen haben oder nicht. Unerheblich ist es auch, ob die Wildschäden vom derzeitigen Jagdausübungsberechtigten oder von anderen Personen, etwa einem früheren Jagdpächter, verursacht wurden.
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden SchadensverhütungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030045.X01Im RIS seit
03.05.2001