RS Vwgh 1992/6/17 92/03/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1992
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56 Abs5;
JagdG Tir 1983 §51 Abs1;
JagdG Tir 1983 §51 Abs2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit der Vorkehrung von Maßnahmen gem § 52 Abs 1 und § 52 Abs 2 Tir JagdG kommt es lediglich auf die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aufgetretenen Wildschäden an. Es ist nicht entscheidend, ob diese Wildschäden gegenüber einer früheren Erhebung zugenommen haben oder nicht. Unerheblich ist es auch, ob die Wildschäden vom derzeitigen Jagdausübungsberechtigten oder von anderen Personen, etwa einem früheren Jagdpächter, verursacht wurden.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030045.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten