Beachte Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz: Der Grundsatz der Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde schließt nicht aus, dass sich der von einer finanzpolizeilichen Beschlagnahme Betroffene auf diesem Weg gegen sonstige im Zuge der Kontrolle gesetzten Zwangsmaßnahmen rechtlich zur Wehr setzen kann. Die von einem Exekutivorgan gegen den... mehr lesen...
Rechtssatz: Als ?beleidigende Schreibweise" ist eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc. dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (VwGH 4.10.1995; 95/15/0125). Eine beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs. 3 AVG liegt weiters vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art ... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt X (im Folgenden: belangte Behörde) verhängte über den Berufungswerber mit Bescheid vom 16.6.2003, Zl MA I/3-Fr-*****/03, drei Ordnungsstrafen in der Höhe von je ? 300,--. Wie der Bescheidbegründung zu entnehmen ist, ging die belangte Behörde von der Annahme aus, dass die Behörde ?eine Ordnungsstrafe bis Euro 1.000,00” verhängen kann. Spruchpunkt 1 betrifft eine für eine rumänische Staatsangehörige eingebrachte ?Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Sta... mehr lesen...
Rechtssatz: Äußerungen wie ein Beamter der Fremdenpolizei hätte ?unwahre Sachen? weiter gegeben und in einer behördlichen Niederschrift sei ?vermutlich alles getürkt? rechtfertigen die Verhängung einer Ordnungsstrafe. Anders verhält es sich mit der Äußerung, ?Wenn Österreich Rumänische Gesetzte hätte, wären 2 Millionen Österreicher eingesperrt, vor allem Politiker und Beamte (ist nur subjektiv zu sehen)?, weil in diesem Fall die Rechtsordnung eines anderen Staates als nach einer ausländisc... mehr lesen...
Begründung: ad I. Der
Spruch: des angefochtenen Bescheides lautet folgendermaßen: "Gem § 62 Abs 4 AVG wird der
Spruch: des Straferkenntnisses v 26.07.1996 dahingehend berichtigt, daß der
Spruch: nunmehr lautet wie folgt: Sie haben es als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen W-54 unterlassen, der Behörde auf ihr Verlangen v 08.01.1996, zugestellt am 25.01 1996, innerhalb der Frist von 2 Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ in Wien, G-Allee abgestellt hat, sodaß es dort am 04.0... mehr lesen...
Am 24.3.1995 war Herr W O bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Zeuge im Verwaltungsstrafverfahren betreffend F R, Verdacht der Übertretung nach der GewO, vorgeladen. Nach entsprechender Zeugenbelehrung durch den Leiter der Amtshandlung, Herrn P, erklärte W O, er entschlage sich der Zeugenaussage, da er der Meinung sei, daß die Gefahr bestehe, daß er sich damit selbst belaste. Er sei bei der Firma R als unselbständiger Arbeiter angestellt gewesen. Er sei bereit, beim unabhängigen Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Weiterleitung gemäß § 6 AVG an die BPD Linz als sachlich zuständige Behörde, wenn sich die Berufung gegen eine im Rahmen eines Administrativverfahrens verhängte Ordnungsstrafe richtet. mehr lesen...