Als ?beleidigende Schreibweise" ist eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc. dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (VwGH 4.10.1995; 95/15/0125). Eine beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs. 3 AVG liegt weiters vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Eine Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 AVG ist dazu bestimmt, Verletzungen des gebotenen Anstandes im Verkehr mit den Behörden zu ahnden. Sie wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form, in der dieses erfolgt (VwGH 28.9.1995; 94/17/0427). Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (VwGH 4.10.1995;
95/15/0125). Dabei ist es ohne Belang, ob sich die
beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das
Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet
(VwGH 16.2.1999; 98/02/0271). Die schriftliche Eingabe des
Berufungswerbers an die Behörde ?Wir fühlen uns von Ihnen
ziemlich verarscht. ....., da Sie dem Steuerzahler ja nur Geld
kosten ......... Wenn das zu viel Arbeit ist, dann wechseln
Sie Ihren Job. Zu einem Referenten für Umweltschutz und
Naturschutz gehört ein bisschen Hausverstand und
Durchblick........ suchen Sie sich eine andere Arbeit und
liegen Sie nicht dem Steuerzahler auf dem mehr als genug strapazierten Geldbeutel." entspricht nicht den Mindestanforderungen des Anstandes und kommt es auf den Grad der Beleidigung nicht an, sodass eine Ordnungsstrafe von ?
100,-- gerechtfertigt ist.