Mit Bescheid vom 8. August 1991, verpflichtete der Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß §§ 138 Abs. 1 lit. a und 99 WRG 1959 die Beschwerdeführerin, jene Bereiche der Parzellen Nr. 476 (neu), 505, 565, 566, 567, 568, 570, 575, 576, 577, 639, 642 und 725/1, alle KG B., die unter der Kote 476,0 m ü.A. abgebaut wurden, mit sanitär einwandfreiem und bodenständigem Material ohne grundwasserbeeinträchtigende Anteile auf ein Niveau von 1,0 m über den höchsten Grundwasserspiegel (HGW = ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1934 §81 Abs3 idF 1959/054 ;WRG 1959 §98 Abs3;WRGNov 1959;
Rechtssatz: Dem Motivenbericht des durch die WRGNov 1959 eingeführten § 98 Abs 3 WRG 1959 ist zu entnehmen, daß Abs 3 im Gegensatz zur früheren Regelung nicht mehr in die bergrechtlichen Bestimmungen eingreift, sondern sich mit der Festlegung der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für jene Maßnahmen, die außerha... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §81 Abs2;WRG 1959 §81 Abs3;
Rechtssatz: Der gem § 81 Abs 3 WRG zu verlangende Beitrag ist bei der Beurteilung nach § 81 Abs 2 WRG nicht mit zu berücksichtigen. - Die Frage, ob den bisherigen Mitgliedern der Wassergenossenschaft aus der neuen Mitgliedschaft iSd § 81 Abs 2 WRG wesentliche Nachteile erwachsen können, ist von der Behörde nur im Hinblick auf den jeweiligen... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §59 Abs1;VwGG §34 Abs1;VwGG §42 Abs2;WRG 1959 §81 Abs2;WRG 1959 §81 Abs3;WRG 1959 §81;WRG 1959 §85 Abs1;WRG 1959 §85 Abs3;
Rechtssatz: Über Leistungen nach § 81 Abs 3 WRG hat die Wasserrechtsbehörde erst nach erfolgter Einbeziehung zu entscheiden, falls ein Streitfall entsteht (§ 85 Abs 1 WRG). Das Beitragsverlangen der... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §78 Abs2;WRG 1959 §81 Abs3;
Rechtssatz: Sieht die Satzung einer Wassergenossenschaft eine für alle Mitglieder verbindliche "einmalige Beitragsleistung" in Form einer Anschlussgebühr vor, deren Höhe im Wege einer satzungsgemäß als "besonderes Übereinkommen" im Sinne des § 78 Abs 2 WRG beschlossenen Wassergebühren-Ordnung zu ermitteln ist, dann ist auch ein neu hinzukom... mehr lesen...