Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §78 Abs2;Rechtssatz
Sieht die Satzung einer Wassergenossenschaft eine für alle Mitglieder verbindliche "einmalige Beitragsleistung" in Form einer Anschlussgebühr vor, deren Höhe im Wege einer satzungsgemäß als "besonderes Übereinkommen" im Sinne des § 78 Abs 2 WRG beschlossenen Wassergebühren-Ordnung zu ermitteln ist, dann ist auch ein neu hinzukommendes Mitglied zu dieser Beitragsleistung verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070255.X02Im RIS seit
15.05.2006Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013