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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der K Gesellschaft m.b.H. in B, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. September 1992, Zl. 512.558/09-I 5/92, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 8. August 1991, verpflichtete der Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß §§ 138 Abs. 1 lit. a und 99 WRG 1959 die Beschwerdeführerin, jene Bereiche der Parzellen Nr. 476 (neu), 505, 565, 566, 567, 568, 570, 575, 576, 577, 639, 642 und 725/1, alle KG B., die unter der Kote 476,0 m ü.A. abgebaut wurden, mit sanitär einwandfreiem und bodenständigem Material ohne grundwasserbeeinträchtigende Anteile auf ein Niveau von 1,0 m über den höchsten Grundwasserspiegel (HGW = 475,0 m ü.A.) aufzuhöhen.
Hinsichtlich der Parzelle Nr. 476 (neu) sei die Aufhöhung bis zum 30. April 1994, hinsichtlich der übrigen Parzellen bis zum 30. November 1996 durchzuführen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde das Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie wiedergegeben, der im wesentlichen dazu ausführte:
Im Raume nordöstlich von B. liege ein potentes und schützenswertes Grundwasservorkommen und sei daher die Materialgewinnung in diesem Raume so vorzunehmen, daß der Schutz dieses Grundwasservorkommens gewährleistet sei. Bei Abbauvorhaben, bei denen diese Schutzbedürfnisse des Grundwassers nicht erfüllt worden seien, wäre hier nachträglich durch Sanierungsaufträge ein akzeptabler Zustand herzustellen. Hydrologisch sei der Raum nordöstlich von B. als eine mit Schotter verfüllte Wanne in Granit zu beschreiben, wobei sich innerhalb dieses Sedimentmaterials Grundwasser in größerem Umfang ansammle. Dieses Grundwasser sei durch versickernde Niederschlagsanteile von auf den zuordenbaren Einzugsbereich der Wanne fallenden Niederschlägen und auch durch versickernde Gerinne aufgefüllt. Überschüsse dieses in der Wanne gespeicherten Wassers würden über Überlaufschwellen in Richtung L. abgeworfen.
Je nach Witterungsablauf komme es zu mehr oder weniger prägnanten Auffüllungen dieser speichernden Wanne. Bei extremer Auffüllung steige der Grundwasserspiegel innerhalb der Wanne auf eine Kote von ca. 476,0 m ü.A. Komme der Nachschub zum Erliegen, sinke der Grundwasserspiegel bis auf eine Kote 467 bis 468,0 m ü.A. ab. Das Niveau der Überlaufschwellen liege bei ca. 467,0 m ü.A. Der angeführte Wert für den Höchstgrundwasserstand in der Wanne mit 475,0 m ü.A. sei im Jahre 1965 real beobachtet worden. Über diese Beobachtung gäbe es amtliche Aufzeichnungen. Die westlich dieser Grundwasserwanne auf tschechischem Staatsgebiet vorgenommenen Materialabbauungen hätten jedoch keinen Einfluß auf den Höchstgrundwasserstand innerhalb der Wanne. Aufgrund dieser Erkenntnisse sei für die Zukunft der verbindliche HGW-Wert für die gesamte Wanne mit 475 m ü.A. festzulegen.
Zu den angeführten HGW-Koten im Bereich dieser Wanne sei festzustellen, daß amtliche Beobachtungen des Grundwasserstandes in regelmäßiger Form im Grundwassergebiet B. erst seit ca. 1968 vorgenommen worden seien. Die angeführte reale Messung aus dem Jahre 1965 sei im Rahmen einer Bearbeitung eines Materialabbauvorhabens erhoben worden. Die Jährlichkeit, die angeführt worden sei, stütze sich auf zulässige Vergleiche mit den Grundwassergebieten "südliches Wiener Becken", wo sporadisch seit Mitte des vorigen Jahrhunderts Grundwasserbeobachtungen und systematisch seit etwa 1940 derartige Beobachtungen vorgenommen worden und auf das Tullnerfeld, wo amtliche systematische Beobachtungen seit etwa 1940 erfolgt seien.
Ferner stellte der Landeshauptmann zu den im Spruch genannten Parzellen fest, daß auf diesen zur Sandgewinnung Baggerungstätigkeiten durchgeführt worden seien und noch immer durchgeführt werden, wobei in Teilbereichen bis in den Grundwasserschwankungsbereich vorgedrungen worden sei. Diese Materialentnahme sei zum einen Teil durch die Beschwerdeführerin selbst erfolgt, zum anderen Teil habe sie bereits abgebaute Grundstücke käuflich erworben.
Dazu führte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seinem Gutachten insbesondere aus:
"Durch das Eindringen in den Grundwasserschwankungsbereich, somit dem Entfall der natürlich gegebenen Deck- bzw. Schutzschichte wird das Grundwasser zu einem oberirdischen Gewässer - dies ist bei einem Anstieg des Grundwassers im gegenständlichen Fall gegeben - mit völlig veränderten hydrologischen und ökologischen Verhältnissen sowie einer erheblich höheren Emissionsneigung. Dies bedeutet, daß Schmutz und Schadstoffe viel leichter in das Grundwasser gelangen und sich verbreiten können. Negative Beeinträchtigungen des Grundwassers aufgrund der Wechselwirkung zwischen Freilegung und dem Grundwasser bzw. eines ständigen Naß- und Trockenfalles der Grube wären die Folge. So können beispielsweise sauerstoffarme Wässer der Grundwasserfreilegung STROMABWÄRTS IM GRUNDWASSER eine Mobilisierung von Eisen und Mangan auslösen oder durch Fäulnisprozesse entstandene Schadstoffe (Schwefelwasserstoffe, Metan) ins Grundwasser übertreten.
Derartige, VOM GRUNDWASSERSTROM MITGEFÜHRTE SCHADSTOFFE sind geeignet Einzugsgebiete von Wasserversorgungsanlagen nachhaltig zu beeinflussen und können allgemein nachteilige Folgen für das Grundwasser nicht ausgeschlossen werden, ja sind vielmehr aufgrund von Erfahrungswerten wahrscheinlich und stehen im Widerspruch zum öffentlichen Interesse der Reinhaltung des Grundwassers in Trinkwasserqualität."
Aus Gründen eines wirksamen Gewässerschutzes schlug daher dieser Amtssachverständige insbesondere die Erteilung eines Auftrages vor, wonach die Sohle der zu tief abgebauten Gruben nach vorheriger Entfernung aufgekommenen Bewuchses und allfälliger konsensloser Ablagerungen mit sanitär einwandfreiem und bodenständigem Material ohne grundwasserbeeinträchtigende Anteile auf ein Niveau von einen Meter über den höchsten Grundwasserspiegel aufzuhöhen sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung erhoben, worin sie unter anderem ausführte, die Verhandlungsschrift sei unvollständig und der Beschwerdeführerin nicht zur Gänze zur Kenntnis gebracht worden. Überdies sei keine Kopie der Verhandlungsschrift überlassen worden. Das Grundstück Nr. 566 sei nicht in ihrem Besitz. Für eine große Anzahl von Grundstücken lägen - nicht näher begründete - rechtsgültige Genehmigungen vor. Die im Bescheid angeführten Gutachten seien der Beschwerdeführerin nie zur Stellungnahme vorgelegen bzw. habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Einholung eines Gegengutachtens gehabt. Die vorgeschriebenen Maßnahmen seien technisch und wirtschaftlich unerfüllbar und die vorgegebenen Termine unrealistisch.
Da es sich im gegenständlichen Fall bei den Gewinnungsstätten um Vorkommen von Quarzsanden handle, sei nicht die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde, sondern die der Bergbehörde gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG wurden jedoch "die Erfüllungsfristen bis 31. Mai 1995 und bis 31. Dezember 1997 erstreckt". Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde lediglich dahingehend abgeändert, daß die Nennung der Parzelle Nr. 566, KG B., entfiel.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 aus, es ergebe sich aus den auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen gebliebenen schlüssigen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, daß sich das gegenständliche Areal zum überwiegenden Teil im Grundwasserschwankungsbereich befinde.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde gehe dabei von bereits vorliegenden, ausreichenden hydrogeologischen Untersuchungen aus, wonach der höchste Grundwasserspiegel bei 475,0 m ü.A. liege.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe weiters keinen Anlaß gehabt, die vom Hydrographischen Dienst des Landes Niederösterreich getroffene Festlegung des höchsten Grundwasserspiegels in Frage zu stellen. Ein entsprechendes Gegengutachten sei von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden.
Durch die sich im Grundwasserschwankungsbereich befindliche Sohle der angeführten Parzellen liege ein gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtiger Zustand vor, dessen Aufrechterhaltung ohne wasserrechtliche Bewilligung konsenslos im Sinne des § 138 WRG 1959 sei.
Dabei seien bereits erteilte Bewilligungen anderer Behörden nicht von Relevanz, da bei Vorliegen einer Naßbaggerung jedenfalls auch eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Insbesondere sei es im öffentlichen Interesse gelegen, den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen.
Eine wasserrechtliche Bewilligung des gegenwärtigen Zustandes sei nicht denkbar. Die Erfüllungsfristen seien vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen als angemessen bezeichnet worden und daher nur um die Dauer des Berufungsverfahrens zu erstrecken gewesen.
Bei der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegenen Verhandlung am 28. Februar 1992 seien zwei Vertreter der Beschwerdeführerin zugegen gewesen. Diese hätten Gelegenheit gehabt, bei der Verhandlung Stellung zu nehmen, und hätten von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht.
Der Beschwerdeführerin sei es offengestanden, im Rahmen der Berufung umfangreich und ausführlich Stellung zu nehmen und selbstverständlich auch entsprechende Gegengutachten vorzulegen oder konkret in Aussicht zu stellen. Von dieser Möglichkeit habe sie jedoch nicht Gebrauch gemacht, auch habe sie nicht angeführt, worin die Unvollständigkeit der Verhandlungsschrift bestanden haben solle.
Im Hinblick auf § 98 Abs. 3 WRG 1959 sei die von der Beschwerdeführerin bestrittene Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde dennoch gegeben, da nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers zu rechnen sei und aufgrund seines Weiterfließens auf fremde Grundstücke eine Einwirkung auf die Beschaffenheit fremder Gewässer gemäß § 98 Abs. 3 leg. cit. vorliege.
Die Durchführung eines Ortsaugenscheines habe sich als nicht erforderlich erwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, die Wasserrechtsbehörde habe ihre Zuständigkeit zu Unrecht in Anspruch genommen. Aus einer Zusammenschau der §§ 3 i.V.m. 2 Abs. 2 und 98 Abs. 3 WRG 1959 ergebe sich schlüssig, daß die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde dann nicht gegeben sei, wenn nur auf die Beschaffenheit des auf dem eigenen Grundstück des Bergwerksberechtigten befindlichen Grundwassers eingewirkt werde, sodaß nur eine Beeinträchtigung eigener und keiner fremden Gewässer vorliege. Aus § 98 Abs. 3 WRG 1959 folge somit schlüssig, daß die Zuständigkeit der Bergbehörde gegeben sei.
Daß Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar (z.B. durch Abfließen auf oder unter ein anderes Grundstück) deren Beschaffenheit beeinträchtigen würden, unter den im Wasserrechtsgesetz angeführten Voraussetzungen wasserrechtsbehördlich bewilligungspflichtig seien, habe mit der Frage, ob die Wasserrechtsbehörde oder die Bergbehörde zuständig sei, nichts zu tun, weil ja beide Behörden die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes anzuwenden und zu beachten hätten, sondern stelle nur einen Auftrag an die jeweils zuständige Behörde dar, welche Maßnahmen in diesem Fall zu ergreifen seien.
Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, daß der HGW-Wert für das Grundstück Nr. 476 (neu), KG B., 475,0 m ü.A. betrage, fehle dieser Feststellung die erforderliche Schlüssigkeit.
Im Jahre 1965 sei erstmals eine Messung des Grundwasserstandes durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, daß sich die Meßstellen kilometerweit von dem Grundstück 476 (neu), KG B., auf welchem sich die Betriebsanlagen der Beschwerdeführerin befänden, entfernt seien.
Im Zuge der gewerbebehördlichen Genehmigung der Betriebsanlage (Bitumen-Heißmischanlage) der Beschwerdeführerin sei am 24. Juni 1965 eine kommissionelle Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt worden. Anläßlich dieses Lokalaugenscheines sei auch das Diesel-Stromaggregat genau besichtigt und beschrieben worden. Die Fundamente für das Diesel-Stromaggregat lägen gemäß Sandleitplan, der die derzeit gültigen Höhenmaße beinhalte, auf einem Niveau von 473,74 m. Die anderen Teile der Heißmischanlage lägen auf einem Niveau zwischen 474,72 und 475,57 m.
Hätte nun der im Jahre 1985 (richtig wohl: 1965) festgestellte und vermessene HGW tatsächlich 475,5 m ü.A. betragen, dann hätte bei der kommissionellen Verhandlung zur gewerbebehördlichen Genehmigung der Betriebsanlage am 24. Juni 1965 zumindest das Motorenhaus mit dem Dieselstrom-Aggregat überflutet und fast 2 m tief unter dem Grundwasserspiegel liegen müssen. Es hätte daher dieses Motorhaus gar nicht begangen, besichtigt und beschrieben werden können. Weder die Verhandlungsschrift vom 24. Juni 1965 noch der Bescheid der BH Gmünd vom 30. Juli 1965 würden den geringsten Hinweis auf eine derartige nicht zu übersehende Überflutung der Heißmischanlage enthalten.
Aus den gegebenen Prämissen könne nicht der zwingende Schluß gezogen werden, daß der HGW für die gesamte Gmündner Bucht, somit auch für das Betriebsgrundstück 476 (neu), KG B., 475,0 m ü.A. betragen würde.
Die belangte Behörde hätte aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 1992 die zitierten Akte beischaffen, die Frage, ob die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin anläßlich der kommissionellen Verhandlung überflutet gewesen sei oder nicht, überprüfen und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einholen müssen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 98 Abs. 3 WRG 1959 ist die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde unbeschadet der Zuständigkeit der Bergbehörde auch bei Bergbaubetrieben gegeben, wenn auf die Beschaffenheit fremder Gewässer oder die Wasserführung öffentlicher Gewässer eingewirkt wird oder wenn es sich außerhalb des Werksbereiches um Wasseranlagen oder um erhebliche Veränderungen des Grundwasserstandes handelt.
Dem Motivenbericht zu dieser durch die WRG-Novelle 1959 eingeführten Bestimmung ist zu entnehmen, daß Abs. 3 im Gegensatz zur früheren Regelung nicht mehr in die bergrechtlichen Bestimmungen eingreift, sondern sich mit der Festlegung der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für jene Maßnahmen, die außerhalb des Bergbaues wasserwirtschaftlich relevant sind, begnügt (siehe Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, FN 11 zu § 98 Abs. 3 WRG).
Wenn nun die Beschwerdeführerin unter Heranziehung der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 vermeint, sie wirke durch ihre Tätigkeiten nur auf eigenes Grundwasser ein, was die Zuständigkeit der Bergbehörde bedinge, setzt sie sich damit in Widerspruch zu den schlüssigen Ausführungen insbesondere der Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz. Wie bereits oben ausgeführt, verwendet der wasserbautechnische Amtssachverständige die Wortfolgen "stromabwärts im Grundwasser" und "vom Grundwasserstrom mitgeführte Schadstoffe". Auch der hydrologische Amtssachverständige spricht in seinem Gutachten von der Auffüllung des Grundwassers durch versickernde Gerinne und vom Abfluß der Überschüsse des in der Wanne aufgespeicherten Wassers. Er verwendet ebenso den Begriff "grundwasserstromabwärts". Diese übereinstimmenden Ausführungen der Amtssachverständigen weisen auf eine Fließbewegung des Grundwassers hin, das also nicht statisch unter einem Grundstück verbleibt. Wenn die belangte Behörde somit davon ausgeht, daß durch eine Einwirkung auf das sich unterhalb der Grundstücke der Beschwerdeführerin befindliche Grundwasser aufgrund seiner Fließbewegung, sobald es sich unter fremden Grundstücken befindet, auch auf "fremdes Gewässer" eingewirkt wird, kann sie diese Behauptung schlüssig auf insoweit unbestritten gebliebene Feststellungen der Amtssachverständigen, die im Bescheid des LH wiedergegeben werden, stützen.
Gerade die von den Amtssachverständigen dargestellte Einwirkung auch auf fremdes Grundwasser "durch das Eindringen" infolge der getätigten Abbaumaßnahmen "in den Grundwasserschwankungsbereich" ist zuständigkeitsbegründend im Sinne des § 98 Abs. 3 WRG. Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde war somit gegeben.
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen, wobei eigenmächtige Neuerungen dann gegeben sind, wenn Maßnahmen gesetzt oder Anlagen errichtet oder geändert worden sind, wofür eine wasserrechtliche Bewilligung hätte eingeholt werden müssen, eine solche aber nicht erwirkt wurde.
Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bedürfen der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle sind Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich (sogenannte "Naßbaggerungen") einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht jedenfalls unterworfen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1989, 85/07/0251 und vom 25. Oktober 1994, 92/07/0097).
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, je über eine solche wasserrechtliche Bewilligung verfügt zu haben.
Die belangte Behörde ging in Übereinstimmung mit den vorhandenen Gutachten des Amtssachverständigen zutreffend davon aus, daß der durch den Abbau geschaffene Zustand geeignet ist, den Grundwasserkörper, der in diesem Bereich wegen seiner Bedeutung eines besonderen Schutzes bedarf, nachteilig zu beeinflussen.
Der von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt einer Baggerung im Grundwasserschwankungsbereich wurde aufgrund entsprechender Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten, das nicht unschlüssig ist und dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, getroffen, wobei die Sicherung des gegenständlichen Grundwasservorkommens und die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen im öffentlichen Interesse gelegen sind.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beruhen auch die behördlichen Feststellungen über den im Projektsbereich gegebenen höchsten Grundwasserspiegel (HGW) nicht auf einem mangelhaften Verfahren, insbesondere nicht auf unschlüssigen Feststellungen der belangten Behörde.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, die einen Nachweis für die Unschlüssigkeit des für die Gmündner Bucht festgesetzten HGW-Wertes von 475,0 m ü.A. bewirken sollte, wurden erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben und unterliegen daher dem vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot gemäß § 41 Abs. 1 VwGG. Auch trifft es aufgrund der Aktenlage nicht zu, daß die Beschwerdeführerin "ausdrücklich" auf einen Widerspruch zwischen den Aussagen von Hofrat Dr. S. und einer fast zur gleichen Zeit vorgenommenen Kommissionierung von Anlagen im Abbaubereich hingewiesen hätte. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf eine gleichfalls am 5. Februar 1992 stattgefundene Besprechung "Kopien ihres Schriftverkehrs", der offenbar in anderen Verwaltungsverfahren mit verschiedenen Behörden erfolgte, "zur Kenntnisnahme" übermittelt. Aufgrund dieser Textierung des Schreibens der Beschwerdeführerin wurden jedoch keine ausdrücklichen Einwendungen gegen den bis dahin vom Amtssachverständigen festgestellten Wert des HGW auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin dargetan.
Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte weder in diesem Schreiben noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Antrag auf Beischaffung der Behördenakte zu anderen Verwaltungsverfahren. Den Beilagen zu dem vorgenannten Schreiben der Beschwerdeführerin war nicht zu entnehmen, daß die von der Beschwerdeführerin darin behaupteten abweichenden Werte betreffend den HGW auf verläßlichen sachverständigen Messungen beruhen würden. Für die belangte Behörde bestand daher auch keine Veranlassung zur Einholung ergänzender Gutachten sowie zur Beschaffung von Akten aus anderen verwaltungsbehördlichen Verfahren.
Da die Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde zur Frage des höchsten Grundwasserspiegels (HGW) auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen waren, hätte die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegentreten müssen.
Von der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin hiezu ausreichend Gelegenheit im Rahmen des mit Schreiben vom 1. Juni 1992 eingeräumten Parteingehörs geboten.
Wenn die Beschwerdeführerin somit keine geeigneten Beweismittel für ihre Behauptungen im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, um die Schlüssigkeit der gutachterlichen Stellungnahmen zur Frage des HGW, zu entkräften, kann sie daraus im Beschwerdefall nicht den Vorwurf mangelnder Sachverhaltsermittlungen konstruieren, da die belangte Behörde keine Veranlassung hatte, an der Richtigkeit der ihr zur Verfügung stehenden fachkundigen Äußerungen zu zweifeln.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070188.X00Im RIS seit
05.02.2002