RS Vwgh 1988/3/22 84/07/0391

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Veröffentlicht am 22.03.1988
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §81 Abs2;
WRG 1959 §81 Abs3;

Rechtssatz

Der gem § 81 Abs 3 WRG zu verlangende Beitrag ist bei der Beurteilung nach § 81 Abs 2 WRG nicht mit zu berücksichtigen. -

Die Frage, ob den bisherigen Mitgliedern der Wassergenossenschaft aus der neuen Mitgliedschaft iSd § 81 Abs 2 WRG wesentliche Nachteile erwachsen können, ist von der Behörde nur im Hinblick auf den jeweiligen Aufnahmewerber zu beantworten. Auf zu gewärtigende andere Interessenten ist nicht Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984070391.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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