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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §81 Abs2;Rechtssatz
Der gem § 81 Abs 3 WRG zu verlangende Beitrag ist bei der Beurteilung nach § 81 Abs 2 WRG nicht mit zu berücksichtigen. -
Die Frage, ob den bisherigen Mitgliedern der Wassergenossenschaft aus der neuen Mitgliedschaft iSd § 81 Abs 2 WRG wesentliche Nachteile erwachsen können, ist von der Behörde nur im Hinblick auf den jeweiligen Aufnahmewerber zu beantworten. Auf zu gewärtigende andere Interessenten ist nicht Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984070391.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012