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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1934 §81 Abs3 idF 1959/054 ;Rechtssatz
Dem Motivenbericht des durch die WRGNov 1959 eingeführten § 98 Abs 3 WRG 1959 ist zu entnehmen, daß Abs 3 im Gegensatz zur früheren Regelung nicht mehr in die bergrechtlichen Bestimmungen eingreift, sondern sich mit der Festlegung der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für jene Maßnahmen, die außerhalb des Bergbaues wasserwirtschaftlich relevant sind, begnügt (Hinweis Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht/2, FN 11 zu § 98 Abs 3 WRG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070188.X01Im RIS seit
05.02.2002