RS Vwgh 1995/1/31 92/07/0188

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1934 §81 Abs3 idF 1959/054 ;
WRG 1959 §98 Abs3;
WRGNov 1959;

Rechtssatz

Dem Motivenbericht des durch die WRGNov 1959 eingeführten § 98 Abs 3 WRG 1959 ist zu entnehmen, daß Abs 3 im Gegensatz zur früheren Regelung nicht mehr in die bergrechtlichen Bestimmungen eingreift, sondern sich mit der Festlegung der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für jene Maßnahmen, die außerhalb des Bergbaues wasserwirtschaftlich relevant sind, begnügt (Hinweis Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht/2, FN 11 zu § 98 Abs 3 WRG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070188.X01

Im RIS seit

05.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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