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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Über Leistungen nach § 81 Abs 3 WRG hat die Wasserrechtsbehörde erst nach erfolgter Einbeziehung zu entscheiden, falls ein Streitfall entsteht (§ 85 Abs 1 WRG). Das Beitragsverlangen der Wassergenossenschaft ist an die Mitglieder, nicht an die Wasserrechtsbehörde zu richten; dies hat in förmlicher Weise nicht vor der Aufnahme zu geschehen. Hat die Behörde anlässlich des Ausspruches der Verpflichtung zur Einbeziehung eines neuen Mitgliedes gem § 81 Abs 2 WRG die Entscheidung über den von der Wassergenossenschaft begehrten Beitrag gem § 81 Abs 3 WRG einem weiteren Bescheid vorbehalten, anstatt den betreffenden Antrag der Wassergenossenschaft (wegen Unzuständigkeit) als unzulässig zurückzuweisen, so wird die Wassergenossenschaft hiedurch in ihren Rechten verletzt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984070391.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012