RS Vwgh 1988/3/22 84/07/0391

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Veröffentlicht am 22.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
WRG 1959 §81 Abs2;
WRG 1959 §81 Abs3;
WRG 1959 §81;
WRG 1959 §85 Abs1;
WRG 1959 §85 Abs3;

Rechtssatz

Über Leistungen nach § 81 Abs 3 WRG hat die Wasserrechtsbehörde erst nach erfolgter Einbeziehung zu entscheiden, falls ein Streitfall entsteht (§ 85 Abs 1 WRG). Das Beitragsverlangen der Wassergenossenschaft ist an die Mitglieder, nicht an die Wasserrechtsbehörde zu richten; dies hat in förmlicher Weise nicht vor der Aufnahme zu geschehen. Hat die Behörde anlässlich des Ausspruches der Verpflichtung zur Einbeziehung eines neuen Mitgliedes gem § 81 Abs 2 WRG die Entscheidung über den von der Wassergenossenschaft begehrten Beitrag gem § 81 Abs 3 WRG einem weiteren Bescheid vorbehalten, anstatt den betreffenden Antrag der Wassergenossenschaft (wegen Unzuständigkeit) als unzulässig zurückzuweisen, so wird die Wassergenossenschaft hiedurch in ihren Rechten verletzt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984070391.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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