Rechtssatz: Gemäß § 50 Abs. 1 WRG trifft den laut Wasserbuch Wasserberechtigten eine Instandhaltungsverpflichtung und kann als solcher nur der Beschuldigte auf Grund des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides verpflichtet werden. Auch wenn wie vorliegend der Wasserberechtigte die land- und forstwirtschaftlichen Flächen samt Teichanlage verpachtet hat, ändert dies nichts an seiner Erhaltungspflicht, da nach ständiger Judikatur des VwGH, wenn Instandhaltungsmaßnahmen durch Handlungen oder... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Wasserberechtigter der unter Postzahl eingetragenen Wasserbenutzungsanlage am 27.1.2000 diese nicht so erhalten, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte eintritt. Er habe daher §§ 50 Abs.1 und 137 Abs. 1 Z 20 WRG verletzt und wurde über ihn gemäß letzterer Bestimmung eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000.--, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfrei... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Pflicht zur Erhaltung einer Wasserbenutzungsanlage nach § 50 Abs 1 WRG nicht erfüllt, muss im
Spruch: als wesentliches Tatbestandsmerkmal ersichtlich sein, welche Pflichten konkret vernachlässigt wurden. Daher reicht es nicht aus, im
Spruch: lediglich die Auswirkung der Pflichtverletzung zu beschreiben, zB dass Wasser aus einem Werkskanal ausgetreten war und angrenzende Wiesen überschwemmt hatte. So kann Wasser aus mehreren Gründen aus einem Werkskanal austreten. Daher t... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe, wie anläßlich einer Erhebung durch die Baubezirksleitung Graz-Umgebung festgestellt wurde, die Maßnahmen 1. bis 4. des Bescheides der BH Weiz vom 3.11.1998. GZ.: 3 R 216- 98, nicht erfüllt. Sie habe dadurch § 50 iVm § 137 Abs 1 Z 20 WRG verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von je S 1000.--, im Uneinbringlichkeitsfall je 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In ihrer rechtzeitigen B... mehr lesen...
Rechtssatz: § 50 Abs 1 WRG verpflichtet die Wasserberechtigten, eine Wasserversorgungsanlage in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten, und enthält keine darüber hinausgehende Verpflichtung. Daher ist eine bescheidmäßige Vorschreibung, dass bei einer bewilligten Wasserversorgungsanlage "der sogenannte Beobachtungsschacht unmittelbar am Quellaustritt zu entfernen und die Quelle neu zu fassen ist", keine Instandhaltungsmaßnahme nach § 50 WRG, auch wenn diese Bestimmung angef... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH vom 26.3.1990, Zl. 1571,1576/77 Rechtssatz: Erhaltungspflicht nach § 50 WRG besteht unmittelbar aufgrund des Gesetzes, ohne daß es einer eigenständigen bescheidmäßigen Konkretisierung bedarf, und zwar selbst dann, wenn die Behörde einmal zu einem früheren Zeitpunkt eine - überdies bloß teilweise - derartige Konkretisierung vorgenommen hat. Verletzung der privatrechtlichen Vereinbarung über die Erhaltungspflicht ist auf dem Zivilrechtsweg, nicht im Rahmen des ... mehr lesen...