TE UVS Steiermark 2001/10/29 30.1-18/2000

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2001
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung der Frau M R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 13.10.2000, GZ.: 15.1 1946/1999, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Tatbestände

2. und 3. dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der Höhe der Strafe wird der Berufung Foge gegeben und die Strafe mit je S 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) bemessen.

Hinsichtlich der Tatbestände 1. und 4. wird der Berufung Folge gegeben, der Bescheid behoben und das Verfahren gem. § 45 Abs.1 Z 1 eingestellt.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz vermindert sich somit auf S 100.--.

Dieser Betrag ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe, wie anläßlich einer Erhebung durch die Baubezirksleitung Graz-Umgebung festgestellt wurde, die Maßnahmen

1. bis 4. des Bescheides der BH Weiz vom 3.11.1998. GZ.: 3 R 216- 98, nicht erfüllt. Sie habe dadurch § 50 iVm § 137 Abs 1 Z 20 WRG verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von je S 1000.--, im Uneinbringlichkeitsfall je 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

In ihrer rechtzeitigen Berufung brachte die Berufungswerberin vor, es sei zwar richtig, dass sie die Maßnahmen nicht erfüllt habe, doch sei sie daran durch eine Nachbarin, über deren Grundstücke die Zufahrt zur Quellfassung führe, gehindert worden. Diese habe untersagt, dass über ihre Grundstücke gefahren werde. Eine Sanierung der Quellfassung sei jedoch nur mit Maschineneinsatz möglich. Außerdem verfüge sie über keinerlei Einkommen, habe jedoch Schulden in Höhe von S. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Da keine Strafe über S 3.000.-- verhängt  und im Übrigen der Sachverhalt nicht bestritten wurde, konnte im Sinne des § 51e Abs 3 Z 3  eine öffentlich mündliche Verhandlung unterbleiben.

Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 7.4.1966, GZ.: 8 Bu 18/2- 1964, wurde den Rechtsvorgängern von A und M R die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage für das Anwesen P erteilt.

Mit Bescheid der genannten Behörde vom 22.12.1975, GZ.: 3 B 4-76, wurde die Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung festgestellt.

Mit Bescheid der BH Weiz vom 3.11.1998, GZ.: 3 R 216-98, wurden A und M R gem. §§ 9 Abs 2 und 50 WRG aus dem Titel der Instandhaltung verpflichtet, 4 Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist zu treffen. Diese lauten:

1. Der sogenannte Beobachtungsschacht unmittelbar am Quellaustritt ist zu entfernen und ist die Quelle neu zu fassen. Die Neufassung ist durch ein fachkundiges Unternehmen durchzuführen.

2. Die Abdeckungen am Quellsammelschacht sind so zu sanieren, dass sie a. nicht mehr rosten und

b. gegenüber Eindringen von Kleingetier abgedichtet sind (Anbringung einer Fugendichtung, Streichen mit giftfreiem Rostschutzanstrich nach vorherigem Entfernen der Reste des bestehenden Anstriches bzw. des Rostes).

3.

An den Überläufen sind Froschklappen anzubringen.

4.

Die Durchführung der Maßnahmen ist durch die fachkundige ausführende Firma zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

Anläßlich einer Überprüfung durch die BBl. Graz-Umgebung am 19.3.1999 wurde festgestellt, dass diese Anordnungen nicht erfüllt worden waren.

Rechtliche Erwägungen:

Gem. § 50 Abs. 1 WRG haben die Wasserberechtigten eine Wasserversorgungsanlage in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung aus dem Titel des § 50 WRG besteht nicht.

Dies bedeutet, dass lediglich die Maßnahmen 2. und 3. dem § 50 WRG zugeordnet werden können, während die Maßnahme 1. eine Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides, eventuell auch ein Auftrag auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung darstellt. Maßnahme 4. läßt sich überhaupt keiner gesetzlichen Bestimmung zuordnen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss die Zuordnung des Tatbildes zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestände ermöglicht werden. Der Spruch muss geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen derselben Verhaltensweise nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Unter Hinweis auf diese Erfordernisse ist festzustellen, dass die der Berufswerberin vorgeworfenen Tatbestände 2. und 3. als Übertretungen des § 137 Abs. 1 Z 20 iVm § 50 Abs.1 WRG anzusehen sind. Bei diesen Tatbeständen handelt es sich um Instandhaltungsmaßnahmen, welche von der Wasserrechtsbehörde mit ihrem Bescheid vom 3.11.1998 lediglich konkretisiert wurden. Die Rechtfertigung der Berufungswerberin geht hinsichtlich dieser Maßnahmen auch ins Leere, da für deren Erfüllung ein maschineller Einsatz nicht notwendig ist. Sie hat daher die Verwaltungsübertretungen begangen.

Hinsichtlich der Höhe der Strafe ist jedoch festzustellen, dass im Hinblick auf die völlige Mittellosigkeit und den hohen Schulden, aber auch der Unbescholtenheit, welche von der belangten Behörde bei der Strafbemessung als Milderungsgrund unberücksichtigt geblieben ist, eine Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt erscheint. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei den Vorschreibungen 1. und 4. um keine Instandhaltungsmaßnahmen. Der Tatvorwurf ist jedoch ausschließlich auf § 50 WRG gestützt. Die Berufungswerberin hatte daher im Strafverfahren auch gar keine Möglichkeit, sich gegen einen anderen Vorwurf, etwa die Nichtbefolgung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG, zu wehren. Aus diesem Grunde besteht auch für die erkennende Behörde keine Möglichkeit, diese Tatbestände einer anderen gesetzlichen Norm zu unterstellen. Der Berufung war daher diesbezüglich Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte
Instandhaltungspflicht Wiederherstellung Beseitigungsauftrag Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten