RS UVS Steiermark 2001/10/29 30.1-18/2000

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Veröffentlicht am 29.10.2001
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Rechtssatz

§ 50 Abs 1 WRG verpflichtet die Wasserberechtigten, eine Wasserversorgungsanlage in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten, und enthält keine darüber hinausgehende Verpflichtung. Daher ist eine bescheidmäßige Vorschreibung, dass bei einer bewilligten Wasserversorgungsanlage "der sogenannte Beobachtungsschacht unmittelbar am Quellaustritt zu entfernen und die Quelle neu zu fassen ist", keine Instandhaltungsmaßnahme nach § 50 WRG, auch wenn diese Bestimmung angeführt wurde. Vielmehr könnte diese Vorschreibung eine Abänderung eines rechtskräftigen (Bewilligungs)Bescheides sein oder ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG zur Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung. Da der Tatvorwurf, nämlich die Nichterfüllung der angeführten Vorschreibung, jedoch ausdrücklich auf § 50 WRG gestützt war, und ein anderer Vorwurf, wie etwa die Nichtbefolgung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG, nicht gemacht wurde, konnte sich die Berufungswerberin im Strafverfahren nicht dementsprechend verteidigen. Aus diesem Grunde bestand auch für den UVS keine Möglichkeit, den Tatvorwurf einer anderen gesetzlichen Norm zu unterstellen. Das Verfahren war mangels Verletzung einer Instandhaltungsverpflichtung einzustellen.

Schlagworte
Instandhaltungspflicht Wiederherstellung Beseitigungsauftrag Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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