RS UVS Steiermark 2001/12/10 30.1-4/2001

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Veröffentlicht am 10.12.2001
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Rechtssatz

Wird die Pflicht zur Erhaltung einer Wasserbenutzungsanlage nach § 50 Abs 1 WRG nicht erfüllt, muss im Spruch als wesentliches Tatbestandsmerkmal ersichtlich sein, welche Pflichten konkret vernachlässigt wurden. Daher reicht es nicht aus, im Spruch lediglich die Auswirkung der Pflichtverletzung zu beschreiben, zB dass Wasser aus einem Werkskanal ausgetreten war und angrenzende Wiesen überschwemmt hatte. So kann Wasser aus mehreren Gründen aus einem Werkskanal austreten. Daher tritt Verfolgungsverjährung ein, wenn lediglich in der Begründung des (außerhalb dieser Frist) erlassenen Straferkenntnisses präzisiert wird, dass das Wasser infolge massiver Vereisung der Verschlussorgane durch Überstau ausgetreten war (also weil die ausreichende Enteisung der Anlagen-Zulaufschleuse unterblieben ist).

Schlagworte
Wasserbenutzungsanlage Instandhaltungspflicht Konkretisierung Tatbestandsmerkmal Vereisung Überflutung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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