RS UVS Oberösterreich 1991/08/30 VwSen-260002/3/Gf/Rl

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Veröffentlicht am 30.08.1991
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Verweis auf VwGH vom 26.3.1990, Zl. 1571,1576/77 Rechtssatz

Erhaltungspflicht nach § 50 WRG besteht unmittelbar aufgrund des Gesetzes, ohne daß es einer eigenständigen bescheidmäßigen Konkretisierung bedarf, und zwar selbst dann, wenn die Behörde einmal zu einem früheren Zeitpunkt eine - überdies bloß teilweise - derartige Konkretisierung vorgenommen hat. Verletzung der privatrechtlichen Vereinbarung über die Erhaltungspflicht ist auf dem Zivilrechtsweg, nicht im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens geltendzumachen.

 

Bezüglich der Erhaltungspflicht des Seitenüberfalles als Teil der verfahrensgegenständlichen Wasserbenutzungsanlage besteht unbestrittenermaßen eine privatrechtliche Übereinkunft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Unterlieger, wonach diese den Beschwerdeführer trifft.

 

Von wesentlicher Bedeutung ist nun, daß diese Pflicht - einmal (wenngleich privatrechtlich) begründet - unmittelbar kraft Gesetzes besteht, ohne daß es noch einer zusätzlichen bescheidmäßigen Konkretisierung bedürfte (vgl. VwGH vom 26.3.1980, Zl. 1571, 1576/77, S. 11 f). Daher geht der Einwand des Beschwerdeführers, daß ihm die Einbindung der Seitenüberfallsmauer in das anschließende Gelände mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. Oktober 1984, Zl. Wa/239/1983, nicht aufgetragen worden sei und ihn daher eine entsprechende Instandsetzungs- und Erhaltungspflicht nicht treffe, fehl. Die Absätze 1 und 2 des § 50 WRG verpflichten ihn vielmehr selbst dann zu einer laufenden Erhaltung der gesamten Wasserbenutzungsanlage, wenn die Behörde diese zu einem früheren Zeitpunkt und nur teilweise durch Bescheid konkretisiert.

 

Daß eine ständige Umgehung der Seitenüberfallsmauer jedenfalls auch deshalb erfolgt, weil diese nicht fachgerecht in das anschließende Gelände eingebunden wurde - wobei diesbezüglich allein den Beschwerdeführer die Erhaltungspflicht trifft -, hat der Amtssachverständige für Wasserbautechnik anläßlich des Lokalaugenscheines am 9. August 1988 festgestellt. Ebenso steht außer Zweifel, daß durch ein Überfließen des Wassers auf die angrenzenden Grundstücke öffentliche Interessen und fremde Rechte im Sinne des § 50 Abs.1 WRG beeinträchtigt werden. Die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers ist damit gegeben. Hinsichtlich der Schuld genügt zur Strafbarkeit - mangels gegenteiliger Regelung im § 137 WRG - gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten, das nach dieser Norm ohne weiters deshalb angenommen werden kann, weil der Beschwerdeführer keine Schuldausschließungsgründe vorgebracht hat. Ob und in welchem Ausmaß darüber hinaus die Umgehung der Seitenüberfallsmauer auch durch einen konsenswidrigen Betrieb jener Teile der Wasserbenutzungsanlage, für die eine gemeinsame und damit auch eine Erhaltungspflicht des Unterliegers besteht, bewirkt wird, war - als eine Angelegenheit des Zivilrechts - hingegen im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht zu prüfen.

Schlagworte
Erhaltungs- und Instandhaltungspflicht; privatrechtlicher Vertrag; Ober- und Unterlieger; Instandsetzungsauftrag, behördlicher; Instandsetzungsbescheid.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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