Gemäß § 50 Abs. 1 WRG trifft den laut Wasserbuch Wasserberechtigten eine Instandhaltungsverpflichtung und kann als solcher nur der Beschuldigte auf Grund des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides verpflichtet werden. Auch wenn wie vorliegend der Wasserberechtigte die land- und forstwirtschaftlichen Flächen samt Teichanlage verpachtet hat, ändert dies nichts an seiner Erhaltungspflicht, da nach ständiger Judikatur des VwGH, wenn Instandhaltungsmaßnahmen durch Handlungen oder Unterlassungen Dritter (Instandhaltungsverpflichtung des Pächters lt. Pachtvertrag) erforderlich wären, lediglich auf dem Zivilrechtsweg ein Regress gegenüber diesen Personen gefordert werden kann.