Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewil... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs 4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt. Gemäß § 32 Abs.4 Satz 1 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 252/1990 bedarf der Indirekteinleiter, der Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation v... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs.4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt. Wer als Indirekteinleiter gemäß § 32 Abs.4 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 252/1990 Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt, bedarf... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 33g WRG, die die durch die WRG-Novelle 1990 ohne Übergangsbestimmungen und damit absolut eingeführte nachträgliche Bewilligungspflicht für Indirekteinleiter gemessen am heutigen Stand der Technik rückwirkend modifiziert, fingiert eine Bewilligung iSd § 32 Abs. 4 WRG nur dann, wenn die Indirekteinleitungen gemäß den für sie sonst geltenden Vorschriften, insbesondere unter Einhaltung der Bestimmungen der Kanalordnung der Gemeinde, betrieben werden. Geringes V... mehr lesen...
Rechtssatz: Bezüglich der Übergangsregelung des § 33g WRG liegt eine echte Lücke vor, weil der Gesetzgeber Fälle übersehen hat, die nach seinen Intentionen von der begünstigenden Übergangsregelung ebenfalls erfaßt werden müßten. Um ein gleichheitswidriges Ergebnis zu vermeiden, ist diese Bestimmung dahin auszulegen, daß sie auch hinsichtlich wasserrechtlich bewilligter Kleinanlagen gilt, für die keine zusätzliche Baubewilligung eingeholt wurde. Stattgabe. mehr lesen...