Bezüglich der Übergangsregelung des § 33g WRG liegt eine echte Lücke vor, weil der Gesetzgeber Fälle übersehen hat, die nach seinen Intentionen von der begünstigenden Übergangsregelung ebenfalls erfaßt werden müßten. Um ein gleichheitswidriges Ergebnis zu vermeiden, ist diese Bestimmung dahin auszulegen, daß sie auch hinsichtlich wasserrechtlich bewilligter Kleinanlagen gilt, für die keine zusätzliche Baubewilligung eingeholt wurde. Stattgabe.