Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.06.2001, um 00.45 Uhr, im Gemeindegebiet S, auf der Gemeindestraße, nächst dem Wohnhaus U, den nicht zum Verkehr zugelassenen PKW, Renault 19 TDE gelenkt, 1. b) ohne der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 11.04.2001 entzogenen Lenkberechtigung, 2.) es unterlassen, nachdem dieses Kraftfahrzeug am 10.06.2001, um 00.45 Uhr nächst dem Wohnhaus U in den S stürzte, ... mehr lesen...
Rechtssatz: § 31 Abs 2 WRG verpflichtet beispielsweise einen PKW-Lenker, dessen Fahrzeug in einen Bach stürzte und dort auf dem Dache liegend die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bewirkt, unverzüglich die zur Vermeidung der Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere durch Verständigung der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Schlagworte Gewässerverunreinigung Gefahr Unfall Normadressat erforderliche Maßnahme mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom "23. Juni 2001" (offensichtlich 23. Juli 2001) wurde Nachfolgendes vorgebracht: Betreff: Aktenvermerk 3.0.-60/01 vom 19.07.2001m 19.15 Uhr Wir nehmen Bezug auf den Aktenvermerk und möchten in dieser Form klarstellen, dass wir in diesem Fall nicht als Verpflichteter heranzuziehen sind. Die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen sind Maßnahmen zur Sanierung einer Altlast, beziehungsweise Maßnahmen zur Sanierung einer defekten Tankanlage. Die durch unser Fah... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem Ölaustritt während der Befüllung eines Heizöltanks, der primär von einem Defekt des Tanks bewirkt wird, ist Verpflichteter der anzuordnenden unaufschiebbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung nach § 31 Abs 3 WRG grundsätzlich nicht das befüllende Unternehmen, sondern der Betreiber der Heizöltankanlage (zB die Wohnungseigentümer eines Hauses mit einer gemeinsamen Heizungsanlage). Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Austritt des Heizöles auf den def... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat der Magistrat der Stadt xx über den Berufungswerber gemäß §137 Abs2 litf WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 200,-- ausgesprochen, da er am 16.6.1992 nicht unverzüglich entsprechende Maßnahmen (zB Abhebung des durchtränkten Erdreiches bzw Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde) gesetzt hat, obwohl infolge Besch... mehr lesen...
Rechtssatz: Es bedarf der Angabe der Uhrzeit des Vorfalleintritts (hier: Verunreinigung des Erdreichs durch Dieselöl infolge Beschädigung der Dieselleitung eines Busses) und des Zeitpunktes, bis zu dem die Verständigung unterblieben ist, um beurteilen zu können, ob die vorgeschriebene Verständigung unverzüglich bzw nicht unverzüglich vorgenommen wurde. Gleiches gilt für den Vorwurf des nicht unverzüglichen Abtragens des Erdreiches. mehr lesen...